Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen sinkt auf 2,5 Prozent

Der hypothekarische Ref­erenzzinssatz beträgt neu 2,5 Prozent und liegt damit 0,25 Prozent­punk­te unter­halb des let­zt­mals pub­lizierten Satzes. Er gilt für die Miet­zins­gestal­tung in der ganzen Schweiz.

Der in Viertel­prozent­punk­ten pub­lizierte Ref­erenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobe­nen vol­u­mengewichteten Durch­schnittszinssatz der inländis­chen Hypothekar­forderun­gen. Auf­grund der vom Bun­desrat am 26. Okto­ber 2011 beschlosse­nen Änderung der Verord­nung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­sräu­men (VMWG) sind für die Fes­tle­gung des Ref­erenzzinssatzes ab dem heuti­gen Zeit­punkt die kaufmän­nis­chen Run­dungsregeln mass­gebend (siehe hierzu unseren Beitrag).

Der Durch­schnittszinssatz ist gegenüber dem Vorquar­tal von 2,51 Prozent auf 2,45 Prozent gesunken (Stich­tag: 30. Sep­tem­ber 2011). Der mietrechtlich mass­gebende Ref­erenzzinssatz beträgt somit kaufmän­nisch gerun­det 2,5 Prozent. Bei der let­zten Pub­lika­tion führte der Durch­schnittszinssatz von 2,51 Prozent noch zu einem Ref­erenzzinssatz von 2,75 Prozent (Stich­tag: 30. Juni 2011), da vor der erwäh­n­ten VMWG-Änderung der Mitte 2008 erst­mals ermit­telte Durch­schnittszinssatz von 3,43 Prozent mit Abwe­ichungss­chrit­ten von jew­eils 0,25 Prozent­punk­ten mass­gebend war.

Zu den Fol­gen heisst es in der Medi­en­mit­teilung des Bun­de­samtes für Woh­nunswe­sen (BWO):

Da der Ref­erenzzinssatz im Ver­gle­ich zum Vorquar­tal um 0,25 Prozent­punk­te gesunken ist, ergibt sich nun für die Mietenden im Grund­satz ein Senkungsanspruch im Umfang von 2,91 Prozent. Allerd­ings kön­nen weit­ere Senkungs- und Erhöhungsansprüche gel­tend gemacht wer­den, die sich auf vorher ent­standene Änderun­gen des Ref­erenzzinssatzes sowie weit­ere aufge­laufene Kostenän­derun­gen (Teuerung im Umfang von 40 Prozent, Erhöhung der Kosten von Unter­halt) stützen.