Statthalterkonferenz ZH: Keine Bussen für Verkauf von Alkohol und Tabak an jugendliche Testkäufer

Kün­ftig wer­den im Kan­ton Zürich keine Bussen mehr verteilt für den Verkauf von Alko­hol und Tabak an jugendliche Testkäufer, wie die NZZ in ihrer gestri­gen Aus­gabe berichtet.

Bish­er gal­ten Testkäufe als geeignetes Mit­tel, um den Verkauf von Alko­hol an Jugendliche einzuschränken. Erst im Som­mer 2011 hat­te der Zürcher Kan­ton­srat die Alko­hol- oder Tabak­testkäufe im Gesund­heits­ge­setz (§ 48 Abs. 7 nGesG/ZH) geset­zlich ver­ankert. Doch diese Regelung wird kün­ftig nicht mehr umge­set­zt. Am Dien­stag gab die Statthal­terkon­ferenz des Kan­tons Zürich bekan­nt, dass nie­mand gebüsst wird, wenn er durch einen Testkauf über­führt wird.

Dieser Entscheid beruht auf einem Urteil des Oberg­erichts Zürich von Mitte Novem­ber. Das Gericht bestätigt „in Übere­in­stim­mung mit der bish­eri­gen kan­tonalen und eid­genös­sis­chen Recht­sprechung“, dass es sich bei Testkäufen um ille­gale Ermit­tlun­gen han­delt. Eine solche lässt die Straf­prozes­sor­d­nung (StPO) allerd­ings nur zu, wenn der Ver­dacht auf eine schwere Straftat beste­ht. Der Verkauf von Alko­hol an Jugendliche stellt dage­gen lediglich eine Übertre­tung dar.

Wenn man Testkäufe für die Strafver­fol­gung ver­w­ert­bar machen wollte, müsste die StPO entsprechend geän­dert wer­den, begrün­det die Zürcher Statthal­terkon­ferenz ihre Entscheidung.

Siehe auch unseren Beitrag über das bun­des­gerichtliche Urteil 6B_272/2009 vom 22. Juni 2009 zum Testkauf alko­holis­ch­er Getränke nach dem Gast­gewer­bege­setz Basel-Land­schaft (§ 29 Abs. 1 lit. b in Ver­bin­dung mit § 15 Abs. 2 GgG/BL) sowie unsere Berichter­stat­tung über die Total­re­vi­sion des Alko­holge­set­zes.