SVG: Fahren ohne Führerausweis und Fahren trotz entzogenem oder aberkannten Führerausweis künftig strenger bestraft

Ab dem 1. Jan­u­ar 2012 wird das „Fahren ohne erforder­lichen Führerausweis“ eben­so streng bestraft wie das „Fahren trotz ent­zo­gen­em oder aberkan­nten Führerausweis“. Eben­so straf­bar machen sich kün­ftig Per­so­n­en, die fahren, obwohl ihnen der Führerausweis auf Probe wegen zwei Wider­hand­lun­gen annul­liert wurde (Zweiphase­naus­bil­dung für Neu­lenk­ende). Der Bun­desrat hat die entsprechen­den Änderun­gen im Strassen­verkehrs­ge­setz (SVG) auf Anfang des näch­sten Jahres in Kraft gesetzt.

Damit wer­den „Fahren ohne Ausweis“ und „Fahren trotz annul­liertem Führerausweis auf Probe“ — wie auch  „Fahren trotz Entzug“ — neu als Verge­hen eingestuft. Bish­er galt „Fahren ohne Ausweis“ lediglich als Übertre­tung (Busse bis max­i­mal 10‘000 CHF). Der Strafrah­men bewegt sich neu zwis­chen ein­er Frei­heitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder ein­er Geld­strafe von bis zu 360 Tagessätzen à max­i­mal 3000 Franken. Wer einen abge­laufe­nen Führerausweis besitzt, weil er die Zweiphase­naus­bil­dung nicht oder nicht voll­ständig besucht hat, und den­noch weit­er­fährt, wird mit ein­er Geld­strafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft.