5A_453/2011: Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist vorsorgliche Massnahme i.S.v. ZPO 6 V (amtl. Publ.)

Das BGer hält fest, dass 

die vor­läu­fige Ein­tra­gung des Bauhandw­erk­erp­fan­drechts auch in der Begrif­flichkeit von Art. 6 Abs. 5 ZPO eine vor­sor­gliche Mass­nahme ist. Die Han­dels­gerichte sind somit zur Beurteilung entsprechen­der Gesuche zuständig, sofern die Haupt­sache han­del­srechtlich­er Natur ist (Art. 6 Abs. 2 ZPO).