1C_100/2011 und 1C_102/2011: Berechnung des Minderwerts von Liegenschaften wegen Fluglärm (amtl. Publ.)

Das BGer hat am 9. Dezem­ber 2011 entsch­ieden, dass der Flughafen Zürich Eigen­tümer von Liegen­schaften im Bere­ich von Abflug­pis­ten entschädi­gen muss. Am 28. April 2008 hat­te das BGer die Sache an die Schätzungskom­mis­sion zur Neubeurteilung zurück­gewiesen, weil diese zu Unrecht davon aus­ge­gan­gen war, ein Ertragsaus­fall sei nicht nachgewiesen wor­den. Die Schätzungskom­mis­sion sprach darauf eine Min­der­w­er­tentschädi­gung zu. Das BVGer schützte diesen Entscheid in der Sache, namentlich auch das Mod­ell zur Schadens­berech­nung des Minderwerts.

Das Urteil des BVGer war vom Flughafen und vom Kan­ton Zürich in der Sache, aber auch in Bezug auf zahlre­iche ver­fahren­srechtliche Punk­te ange­focht­en wor­den. Das BGer weist die Beschw­erde ab. In der Sache kommt es zum Schluss, dass die  Schätzungskom­mis­sion das von ihr gewählte, als MIFLU II beze­ich­nete hedo­nis­che Mod­ell zur Berech­nung des Min­der­w­erts “als hin­re­ichend plau­si­bel und zuver­läs­sig ein­stufen [durfte], ohne Bun­desrecht zu verletzen.”