2C_351/2011: Übernahme des Verlustvortrags bei Fusion

Im Entscheid hat das BGer bestätigt, dass grund­sät­zlich bei der Fusion zweier Kap­i­talge­sellschaften die aufnehmende Gesellschaft die Ver­lustvorträge der absorbierten Gesellschaft steuer­wirk­sam gel­tend machen.

E. 2.2.2: Die Über­nahme der Steuer­fak­toren ergibt sich automa­tisch dadurch, dass die übernehmende juris­tis­che Per­son ab dem Über­nah­mes­tich­tag das eigene sowie das Geschäft­sergeb­nis, das sich aus den Aktiv­en und Pas­siv­en der über­nomme­nen juris­tis­chen Per­son ergibt, zu ver­s­teuern hat. Soll die Über­nahme steuerneu­tral abgewick­elt wer­den, hat sie dabei auch die Steuer­fak­toren der über­nomme­nen juris­tis­chen Per­son fortzuführen, andern­falls eine Liq­ui­da­tion vor­läge [sog. Grund­satz der bemes­sung­stech­nis­chen Kontinuität].

Der Über­nahme des Ver­lustvor­trags sind gewisse Gren­zen geset­zt, so ist namentlich im Rah­men der Umstruk­turierung eine “gewisse wirtschaftliche Kon­ti­nu­ität” zu wahren. Voraus­ge­set­zt wer­den “sach­liche bzw. betrieb­swirtschaftliche Gründe für die Umstruk­turierung”. Blosse Schaf­fung von Ver­lustver­rech­nungspo­ten­tial reicht i.d.R. nicht. Jeden­falls ist bei der fusion­sweisen Über­nahme ein­er Gesellschaft in Liq­ui­da­tion die Über­nahme des Ver­lustvor­trags aber nicht allein deswe­gen aus­geschlossen, weil betrieblich­es oder Anlagev­er­mö­gen ver­w­ertet wor­den ist. Fern­er ist die Ver­lustüber­nahme aus­geschlossen, wenn sie rechtsmiss­bräuch­lich ist.

Vor­liegend hat­te zwar die über­tra­gende Gesellschaft ihren Betrieb gut zwei Jahre vor der Über­nahme bere­its eingestellt. Ver­schiedene Umstände (vgl. E. 4.3) deuteten aber darauf hin, dass die übernehmende Gesellschaft Prof­it aus der Umstruk­turierung zog (u.a. Weg­fall ein­er Konkur­rentin, “Bün­delung der Kräfte”).

E. 4.4: Diese Bün­delung der Kräfte machte aus ökonomis­ch­er Sicht dur­chaus Sinn. Die ver­schiede­nen Mass­nah­men im Konz­ern beruhen auf sach­lichen Über­legun­gen zur Erhal­tung der Stärkung des Konz­erns. Dass dabei auch steuer­planer­ische Aspek­te eine Rolle gespielt haben, ist legit­im und lässt die Umstruk­turierung nicht als rechtsmiss­bräuch­lich erscheinen.