SLK: Gebührenpflicht für bestimmte Individualbeschwerden

Thomas Hugi Yar weist auf seinem Blog “iuswanze” darauf hin, dass die Schweiz­erische Lauterkeit­skom­mis­sion (SLK) seit dem 1. Jan­u­ar 2012 für bes­timmte Indi­vid­u­albeschw­er­den probe­hal­ber Gebühren erhebt.

Begrün­det wird diese Mass­nahme mit der seit Jahren steigen­den Anzahl an Beschw­er­den via kom­merzieller Kom­mu­nika­tion (seit 2008 ca. 44 Prozent), wodurch die SLK an die Gren­zen ihrer Kapaz­ität gestossen ist:

Um hier eine gewisse Ent­las­tung zu erzie­len, hat die Stiftung der SLK probe­hal­ber eine Bear­beitungs­ge­bühr von CHF 50.- pro Beschw­erde einge­führt. Die Mass­nahme wird auf ein Jahr befris­tet. Diese Gebühr bet­rifft freilich nicht alle Beschw­er­den, son­dern lediglich jene, welche auf­grund von kom­merziellen Kon­tak­ten am Tele­fon, per Fax oder per E‑Mail erfol­gen. Alle übri­gen Beschw­er­den, also Eingaben gegen Wer­bung im öffentlichen Bere­ich, mit­tels Plakat­en, Inser­at­en oder TV-Spots bleiben unentgeltlich.