6B_26/2012: Privatklägerschaft im Fall von Urkundendelikten

Ein Drit­ter kann durch ein Urkun­den­de­likt (Art. 251  ff. StGB) unmit­tel­bar ver­let­zt sein und damit als Geschädigter im Sinne nach Art. 115 Abs. 1 StPO gel­ten, der sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Pri­vatk­läger am Strafver­fahren beteili­gen kann. Zu diesem Schluss kommt das Bun­des­gericht im Urteil 6B_26/2012 vom 16. Feb­ru­ar 2012.

Zur Begrün­dung ver­weist das Bun­des­gericht auf seine Recht­sprechung, wonach die Tatbestände des Urkun­den­strafrechts zwar vor­rangig die Sicher­heit und Zuver­läs­sigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkun­den sowie das öffentliche Ver­trauen in den Urkun­den­be­weis schützen – aber nicht nur:

2.4 […] Die Fälschungs­de­lik­te schützen damit in erster Lin­ie die All­ge­mein­heit, daneben aber auch pri­vate Geschäftsin­ter­essen des Einzel­nen (BGE 92 IV 44). Eine Schädi­gung von Indi­vid­u­al­in­ter­essen durch ein Urkun­den­de­likt ist möglich, namentlich wenn es Bestandteil eines schädi­gen­den Ver­mö­gens­de­lik­ts bildet (BGE 119 Ia 342 E. 2b; siehe auch BGE 120 Ia 220 E. 3b).

Im vor­liegen­den Fall kon­nte der Beschw­erde­führer aber nicht aus­re­ichend dar­legen, inwiefern er durch das Erschle­ichen ein­er falschen Beurkun­dung (Art. 253 StGB) in seinen Recht­en beein­trächtigt sein kön­nte. Er ist mithin keine geschädigte Per­son und kein Pri­vatk­läger, fol­glich auch nicht zur Beschw­erde in Straf­sachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG legitimiert.