BGG 93 I lautet wie folgt:
Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide
1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Im vorliegenden Urteil fasst das BGer seine Rechtsprechung zum nicht wiedergutzumachen Nachteil iSv BGG 93 I a zusammen (Beispiele):
- vorsorglicher Entscheid, mit welchem die Ausübung des Sorgerechts vorübergehend verunmöglicht wird
- vorsorgliches Publikationsverbot
- vorsorglicher Entzug des Führerausweises
- Anordnung, während der Dauer eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens ausserhalb der Schweiz zu weilen, wenn ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz besteht
- Anordnung einer Sicherheitshaft
- Beschlagnahme von Aktienzertifikaten, da die Beschwerdeführer durch die Massnahme daran gehindert werden, über diese frei zu verfügen
- Anordnung einer Begutachtung, bei welcher ein Kind mit einem umstrittenen Experten und einem Dolmetscher konfrontiert wäre
- Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über ein Kind, wenn dadurch gegen die Regel von Art. 43 aOHG verstossen wird, wonach Kinder nicht mehr als zweimal in einem Verfahren angehört werden sollen
- Anordnung einer Telefonüberwachung
- Pflicht, eine kostspielige Altlasten-Untersuchung durchzuführen, was zum Konkurs des Pflichtigen führen könnte
- strafprozessuale Vermögensbeschlagnahme
Das BGer leitet daraus ab, dass Zwischenentscheide, mit denen in eine Rechtsstellung, namentlich n Grundrechte, eingegriffen wird, grundsätzlich einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken können, wenn dieser Eingriff faktisch nicht rückgängig gemacht werden kann.