4A_168/2011: Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden über Zuständigkeit und Ausstand nur betr. Nebenpunkten: BGG 93, nicht BGG 92 (amtl. Publ.)

Das HGer ZH hat­te in einem Ver­fahren um ein Akkred­i­tiv eine Unzuständigkeit­seinrede abgewiesen und der späteren Beschw­erde­führerin eine Gerichts­ge­bühr von CHF 107’000 erhoben, aus­ge­hend von einem Stre­itwert von rund CHF 34 Mio. Das BGer tritt auf die Beschw­erde gegen diesen Koste­nentscheid nicht ein.

Selb­st­ständig eröffnete Zwis­ch­enentschei­de über die Zuständigkeit und den Aus­stand wie hier die Abweisung der Unzuständigkeit­seinrede müssen vor BGer direkt ange­focht­en wer­den; eine Anfech­tung (erst) mit dem Endentscheid ist unzuläs­sig (BGG 92).

Kan­tonale Koste­nentscheid sind an sich dann eben­falls selb­ständig mit Beschw­erde in Zivil­sachen anfecht­bar, wenn bezüglich der Haupt­sache die Beschw­erde in Zivil­sachen offen ste­ht und dafür keine beson­deren Ver­fahrenswege vorgeschrieben sind.

Das gilt nach dem vor­liegen­den Urteil aber nur dann, wenn der betr­e­f­fende Vor- oder Zwis­ch­enentscheid gle­ichzeit­ig auch in der Sache ange­focht­en wird:

Der Anwen­dungs­bere­ich von Art. 92 BGG ist tele­ol­o­gisch auf diejenige Fälle einzuschränken, in denen vor Bun­des­gericht Fra­gen der Zuständigkeit oder des Aus­standes the­ma­tisiert wer­den. Die blosse Anfech­tung der Neben­fol­gen der Abweisung ein­er Unzuständigkeit­seinrede richtet sich daher nicht nach Art. 92 BGG, son­dern wie bei jedem anderen Zwis­ch­enentscheid im Sinne des BGG nach Art. 93 BGG. Wird die Zuständigkeit nicht in Frage gestellt, kön­nen mithin, wenn keine Aus­nahme nach Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben ist, die Kosten­fol­gen des Zwis­ch­enentschei­des über die Zuständigkeit beim Bun­des­gericht nur im Rah­men von Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschw­erde gegen den Endentscheid ange­focht­en werden […]