6B_652/2011: Reichweite der Strafbestimmung von LMG 48 I g (rechtswidrige Herstellung usw. von Lebensmitteln)

Nach LMG 48 I g ist mit Busse zu bestrafen, wer “Lebens­mit­tel, Zusatzstoffe oder Gebrauchs­ge­gen­stände so her­stellt, behan­delt, lagert, trans­portiert oder abgibt, dass sie den Anforderun­gen dieses Geset­zes nicht entsprechen”.

Wie das BGer entsch­ieden hat, erfasst diese Bes­tim­mung auch den Umgang mit leben­den Tieren. Diese sind zwar bis zur Schlach­tung kein Lebens­mit­tel sind, aber der Umgang mit ihnen ist Teil der Her­stel­lung des Lebens­mit­tels (alle Fab­rika­tion­sprozesse, Her­stel­lungs- und Ver­ar­beitungsvorgänge, das Schlacht­en sowie die vorge­lagerten Pro­duk­tion­sstufen in der Land­wirtschaft). Wer Tiere wie hier in einem erbärm­lichen Zus­tand zur Schlach­tung bringt (vgl die VSFK), ver­let­zt daher auch LMG 48 I g (vgl. zum Fall auch das Urteil 6B_653/2011).