4A_428/2011: Anfechtung gegen den Beschluss über die Nichtsistierung des Schiedsverfahrens

Im Entscheid 4A_428/2011 vom 13. Feb­ru­ar 2012 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob die Beschw­erde­führer den Beschluss, das Ver­fahren nicht nach Art. 186 1bis IPRG zu sistieren, anfecht­en kön­nen. Das Bun­des­gericht erk­lärte, dass prozesslei­t­ende Ver­fü­gun­gen, die das Schieds­gericht nicht binden, nicht unter die anfecht­baren Schied­sentschei­de fall­en. Beschlüsse des Schieds­gerichts über eine vorüberge­hende Sistierung des Ver­fahrens stellen solche prozesslei­t­ende Ver­fü­gun­gen dar. Diese kön­nen aber immer­hin dann ange­focht­en wer­den, wenn das Schieds­gericht mit dem Beschluss über die Sistierung impliz­it auch über seine Zuständigkeit i.S.v. Art. 190 Abs. 3 IPRG befindet.

Das Bun­des­gericht räumte ein, dass diese Recht­sprechung von einem Teil der Lehre kri­tisiert wird, die sich gegen die Anfecht­barkeit eines Beschlusses über die Sistierung ausspricht. Das Bun­des­gericht erk­lärte jedoch, dass es sich vor­liegend nicht mit dieser Lehrmei­n­ung auseinan­der set­zen müsse, da auf die Beschw­erde bere­its aus anderen Grün­den nicht einzutreten sei.

Es fuhr fort, dass nach dem aktuellen Stand der Recht­sprechung unter diesem Aspekt nicht auf die Anfech­tung einzutreten sei, weil das TAS die Frage der Sistierung mit der Frage der Zuständigkeit verknüpft hat­te. Gemäss dem TAS müssen für die Sistierung drei kumu­la­tive Voraus­set­zun­gen erfüllt sein: 

d’abord, les deux procé­dures con­cur­rentes doivent con­cern­er les mêmes par­ties et porter sur le même lit­ige; ensuite, l’ac­tion soumise à la juri­dic­tion éta­tique ordi­naire doit avoir été ouverte avant celle portée devant le TAS; enfin, des motifs sérieux doivent jus­ti­fi­er la sus­pen­sion, à charge pour la par­tie exci­pant de la litispen­dance d’en démon­tr­er l’existence.

Das TAS hielt keine der drei Voraus­set­zun­gen für erfüllt. Die Beschw­erde­führer set­zten sich indes nur mit der drit­ten Voraus­set­zun­gen auseinan­der. Das Bun­des­gericht rief dabei in Erin­nerung, dass der Beschw­erde­führer bei ein­er Alter­na­tivbe­grün­dung die Rechtsver­let­zung aller Begrün­dun­gen dar­legen müsse, anson­sten auf die Beschw­erde nicht einge­treten werde. Da es die Beschw­erde­führer ver­säumten, die ersten bei­den Voraus­set­zun­gen zu the­ma­tisieren, trat das Bun­des­gericht auf die Beschw­erde nicht ein.