4A_669/2011: “Mediconsult AG” und “Medical Consult AG” verwechselbar

Das BGer kassiert einen fir­men­rechtlichen Entscheid des OGer TG. Klägerin war die Medicon­sult  AG.Das OGer TG hat­te es abgelehnt, die Med­ical Con­sult AG zur Änderung ihrer Fir­ma zu verpflicht­en. Es fehle an ein­er Ver­wech­slungs­ge­fahr, weil

  • kein­er der Bestandteile der Fir­ma Medicon­sult AG stark sei;
  • die Fir­ma “Medicon­sult AG” zwar trotz der zusät­zlichen Silbe “-cal” nur wenig abwe­ichend sei, der Wortrhyth­mus durch die zusät­zliche Silbe aber eine leichte Änderung erfahre;
  • die jün­gere Fir­ma Med­ical Con­sult auf das orig­inell­ste Ele­ment von “Medicon­sult”, die Ver­schmelzung von zwei Sach­beze­ich­nun­gen zu einem Wort, verzichte;
  • die Fir­men einen abwe­ichen­den Sin­nge­halt hät­ten, weil “Med­ical” auf eine Tätigkeit hin­weise, während “Medi” umgangssprach­lich für Medika­mente stehe;
  • die Parteien nicht in einem Konkur­ren­zver­hält­nis zueinan­der standen und je mit einem begren­zten Pub­likum­skreis verkehrten, so dass die örtliche Nähe (Rog­g­wil TG bzw. Kreu­zlin­gen TG) keine wesentliche ver­schär­fende Wirkung habe;

Auf­grund des Gesamtein­drucks seien die Unter­schiede zwar nicht aus­geprägt, aber bei hin­re­ichen­der Aufmerk­samkeit doch so deut­lich, dass auch in der Erin­nerung wed­er eine unmit­tel­bare noch eine mit­tel­bare Ver­wech­slungs­ge­fahr beste­he. Die Beschw­erde­führerin sei im Übri­gen sel­ber schuld, dass sie eine Fir­ma gewählt habe, die prak­tisch ein­er geme­in­freien Sach­beze­ich­nung entspreche.


Das BGer wider­spricht — nach ein­er Zusam­men­fas­sung der Anforderun­gen an die Prü­fung der aus­re­ichen­den Unter­schei­d­barkeit — dieser Auf­fas­sung. Klan­glich seien die Fir­men sehr nahe. Ein abwe­ichen­der Sin­nge­halt fehle. 

Die bei­den Fir­men, die aus den gle­ichen Sach­beze­ich­nun­gen beste­hen, unter­schei­den sich damit lediglich min­i­mal im Klang und im Schrift­bild. Der blosse Umstand, dass der jün­geren Fir­ma der Beschw­erdegeg­ner­in die Silbe “-cal” zuge­fügt und eine getren­nte Schreib­weise ver­wen­det wird, reicht nicht aus, um diese von der älteren Fir­ma “Medicon­sult AG” abzuheben. Zwar ste­hen die Parteien nicht in unmit­tel­barem Wet­tbe­werb zueinan­der, sie sind gemäss ihrem statu­tarischen Zweck jedoch bei­de im Medi­z­inal­bere­ich tätig und haben ihren Sitz in der gle­ichen Region. Die bei­den erwäh­n­ten ger­ingfügi­gen Unter­schiede ver­mö­gen die Fir­ma der Beschw­erdegeg­ner­in daher nicht hin­re­ichend zu indi­vid­u­al­isieren, um eine Ver­wech­slungs­ge­fahr zu verhindern.