2C_137/2011: Verjährung der Steuerforderung kann auch während des Verfahrens vor BGer eintreten (amtl. Publ.)

Der Beschw­erde­führer wurde mit Ver­fü­gung vom 23. März 1998 für die direk­te Bun­dess­teuer 1995/1996 ver­an­lagt. Am 23. Juli 2002 fan­den beim Beschw­erde­führer Haus­durch­suchun­gen statt, die vom zuständi­gen Unter­suchungsrichter wegen Ver­dachts auf Steuer­be­trug und andere Straftat­en ange­ord­net wor­den waren. Mit Schreiben vom 15. Novem­ber 2004 leit­ete die kan­tonale Steuerver­wal­tung BE ein Nach­s­teuer- und Steuer­hin­terziehungsver­fahren u.a. gegen den Beschw­erde­führer ein. Am 9. Jan­u­ar 2009 erliess die Steuerver­wal­tung BE eine Nach­s­teuerver­fü­gung u.a. für die direk­te Bun­dess­teuer 1995/96. Die Ein­sprache des Beschw­erde­führers wies sie mit Ver­fü­gung vom 24. März 2009 vol­lum­fänglich ab.

Der Beschw­erde­führer führte Rekurs und Beschw­erde bei der Steuer­rekurskom­mis­sion BE. Diese erkan­nte mit Entscheid vom 14. Dezem­ber 2010 auf Abweisung der Rechtsmittel.

Mit Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en vom 4. Feb­ru­ar 2011 beantragt Der Beschw­erde­führer dem Bun­des­gericht, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben.

Mit Eingabe vom 9. Jan­u­ar 2012 teilte der Beschw­erde­führer dem Bun­des­gericht mit, dass per Ende 2011 die absolute Ver­jährung einge­treten sei, was von Amtes wegen zu berück­sichti­gen sei.

Zur Diskus­sion stand im Entscheid die Frage vom Beschw­erde­führer gel­tend gemacht­en Verjährung.

Das BGer hielt u.a. fol­gen­des fest.

(E. 2.2) Nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung ist die Frage der Ver­jährung materiell-rechtlich­er Natur [Zitate]. Im Zivil­recht darf der Richter die Ver­jährung nach aus­drück­lich­er Vorschrift nicht von Amtes wegen berück­sichti­gen (OR 142). Nur wenn die Einrede frist­gerecht erhoben wor­den ist, greift der Grund­satz der Recht­san­wen­dung von Amtes wegen ein und ist sie unter allen rechtlichen Aspek­ten zu prüfen [Zitate].

Demge­genüber ist im öffentlichen Recht die Frage der Ver­jährung von Amtes wegen zu berück­sichti­gen, sofern das Gemein­we­sen Gläu­biger der Forderung ist [Zitate].

(E. 3) Grund­sät­zlich läuft eine Ver­jährungs­frist auch während eines gerichtlichen Ver­fahrens. Anders ver­hält es sich nur, wenn das Gesetz aus­drück­lich anord­net, dass die Ver­jährung ruht [Zitat], was aber für die absolute Ver­jährung nach DBG 120 IV und 152 III nicht der Fall ist. Fraglich ist, ob die Ver­jährung auch dann zu berück­sichti­gen ist, wenn sie nicht im kan­tonalen Ver­fahren, son­dern erst während des bun­des­gerichtlichen Ver­fahrens eintritt.

(E. 3.3) Der Ein­tritt der Ver­an­la­gungsver­jährung ist zu berück­sichti­gen, bis die Steuer im Sinne von DBG 120 Abs. IV und 152 III ver­an­lagt oder fest­ge­set­zt ist. Die Steuer oder Nach­s­teuer ist dann ver­an­lagt bzw. fest­ge­set­zt, wenn der let­ztin­stan­zliche Entscheid in Recht­skraft erwach­sen ist. Die Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en an das Bun­des­gericht ist ein ordentlich­es, devo­lu­tives und grund­sät­zlich refor­ma­torisches Rechtsmit­tel . Die Recht­skraft tritt daher erst mit dem bun­des­gerichtlichen Urteil ein. Anders ver­hielt es sich noch bei der staat­srechtlichen Beschw­erde als einem ausseror­dentlichen und prinzip­iell kas­satorischen Rechtsmit­tel, das dem Ein­tritt der Recht­skraft des kan­tonalen Entschei­des nicht ent­ge­gen­stand und bei welch­er fol­glich die Ver­an­la­gungsver­jährung nicht weit­er lief [Zitate]. Der Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en kommt zwar in der Regel keine auf­schiebende Wirkung zu. Doch wirkt diese nur der sofor­ti­gen Voll­streck­barkeit des ange­focht­e­nen Entschei­ds ent­ge­gen. Auf den Ein­tritt der Recht­skraft hat eine Ver­fü­gung über die auf­schiebende Wirkung grund­sät­zlich keinen Ein­fluss, auss­er es ist aus­drück­lich ange­ord­net wor­den oder ergibt sich aus der Natur der Sache [Zitate].

(E. 3.4) Tritt die Ver­jährung erst während des bun­des­gerichtlichen Ver­fahrens ein, ist sie daher auch ohne dies­bezügliche Einrede zu berück­sichti­gen. In diesem Sinn hat das Bun­des­gericht bere­its entsch­ieden [Zitate]. Anders ver­hält es sich, wenn sich die Ver­jährung auss­chliesslich auf kan­tonales Recht stützt [Zitate], was hier nicht zutrifft.
Die Beschw­erde wurde gut­ge­heis­sen, und es wur­den keine Kosten erhoben, weil die Ver­jährung durch das BGer ver­schuldet wor­den war.