Zutrittskontrollen in Stadien: Delegation von Durchsuchungen im Intimbereich

Darf die Durch­suchung im Intim­bere­ich bei der Zutrittskon­trolle bei Sport­sta­di­en an pri­vate Sicher­heit­sor­gan­i­sa­tio­nen delegiert wer­den? Diese und weit­ere Frage beurteilte das BJ in einem Gutacht­en vom 3. Feb­ru­ar 2011, das jet­zt in VPB 1/2012 veröf­fentlicht wor­den ist.

Das BJ bejaht die Frage, doch muss die Del­e­ga­tion auf ein­er Grund­lage in einem Gesetz im formellen Sinn beruhen:

1. Die Del­e­ga­tion von Durch­suchun­gen im Intim­bere­ich von staatlichen Behör­den an pri­vate Sicher­heit­sor­gan­i­sa­tio­nen, um mit­ge­führte, im Sta­dion nicht erlaubte Objek­te (v.a. pyrotech­nis­che Gegen­stände) aufzufind­en, ist grund­sät­zlich möglich. Die Del­e­ga­tion muss jedoch über eine Grund­lage in einem Gesetz im formellen Sinn ver­fü­gen.
2. Eine Leibesvis­i­ta­tion im Intim­bere­ich stellt je nach den Umstän­den des Einzelfalls einen Ein­griff mit­tlerer Inten­sität oder einen schw­eren Ein­griff dar. Eine gezielte Berührung oder sog­ar ein Abtas­ten der Geschlecht­sor­gane und des Afters auch über den Klei­dern dürfte als schw­er­er Ein­griff qual­i­fiziert wer­den. Auch Durch­suchun­gen auf dem ent­blössten Kör­p­er und ins­beson­dere im ent­blössten Intim­bere­ich sind grund­sät­zlich schwere Ein­griffe. Zweifel­los han­delt es sich bei ein­er eigentlichen kör­per­lichen Unter­suchung der Geschlecht­sor­gane und des Afters um einen schw­eren Eingriff.
3. Eine Ein­willi­gung des Zuschauers in eine Leibesvis­i­ta­tion kann keine formell-geset­zliche Grund­lage erset­zen. Die Ein­willi­gung kann grund­sät­zlich eine materiell-geset­zliche Grund­lage erset­zen, sofern es sich um eine leichte Grun­drechts­beschränkung handelt.
4. An der Ver­hält­nis­mäs­sigkeit von stich­probe­weise durchge­führten Leibesvis­i­ta­tio­nen im Intim­bere­ich ist insofern zu zweifeln als dass sie nicht als geeignete Mass­nah­men erscheinen, um die Sicher­heit in den Sta­di­en zu gewährleis­ten. Im Fall von kör­per­lichen Unter­suchun­gen und von geziel­ten Berührun­gen oder im Fall eines Abtas­tens der Geschlecht­sor­gane oder des Afters erscheint diese sog­ar als für den Einzel­nen unzumutbar.