4A_45/2012: Verwechslungsgefahr zwischen “Keytrade AG” und “Keytrade Bank SA, Bruxelles, succursale de Genève” und Wiederholungsgefahr bejaht

Die “Key­trade AG” hat­te beim HGer ZH erfol­gre­ich gestützt auf Fir­men­recht (wegen Ver­wech­slungs­ge­fahr) und auf Namen­srecht (wegen Namen­san­mas­sung) gegen die “Key­trade Bank SA” geklagt und ver­langt, die Führung der Fir­ma “Key­trade Bank SA, Brux­elles, suc­cur­sale de Genève” in der Schweiz zu unter­lassen. Ausser­dem sei der Domain­name keytradebank.ch zu löschen.

Das BGer weist die Beschw­erde der Key­trade Bank ab. Das HGer ZH hat­te erwogen,“Keytrade” sei der charak­ter­is­tis­che Bestandteil. Der Begriff weise als Fan­tasiewort einen hin­re­ichen­den Orig­i­nal­itäts­grad auf. Auszuge­hen sei daher von einem Zeichen zumin­d­est durch­schnit­tlich­er Stärke. Es sei aus­geschlossen, dass das Pub­likum diese Beze­ich­nung im Zusam­men­hang mit der klägerischen Fir­ma als Sach­beze­ich­nung auf­fasse. Die Fir­men­zusätze reicht­en nicht: Sie sind entwed­er geset­zlich vorgeschrieben (“Brux­elles” und “suc­cur­sale de Genève”; OR 952 II) oder eine Sach­beze­ich­nung (“Bank”). Daher begründe die  Ver­wen­dung dieses prä­gen­den Bestandteils durch die Zweignieder­las­sung der Key­trade Bank indiziere eine klare Verwechslungsgefahr.

Das BGer bestätigt dies:

  • Schutzbere­ich: “trade” ist zwar Sach­beze­ich­nung, die hier als Hin­weis auf den Tätigkeits­bere­ich ver­standen wer­den kon­nte, und das Wort “key” komme oft in Kom­bi­na­tion mit einem Sub­stan­tiv vor. Trotz­dem ist “Key­trade” ins­ge­samt ohne klare Bedeu­tung, so dass kein unmit­tel­bar­er Schluss auf die Geschäft­stätigkeit möglich ist. “Key­trade” ist daher zwar nicht beson­ders orig­inell, aber hat eben doch hin­re­ichen­den Originalitätsgrad.
  • Die Fir­men­zusätze der Beklagten sind deshalb nicht aus­re­ichend, und dies, obwohl die Parteien nicht miteinan­der im Wet­tbe­werb ste­hen:

    Aus dem Umstand, dass die Anforderun­gen an die Unter­schei­d­barkeit der Fir­men noch strenger sind, wenn zwei Unternehmen auf­grund der statu­tarischen Bes­tim­mungen im Wet­tbe­werb ste­hen kön­nen oder sich an die gle­ichen Kun­denkreise wen­den, lässt sich nichts zugun­sten der Beschw­erde­führerin ableit­en. Die Anwen­dung des im Marken­recht ver­ankerten Branchen­prinzips auch für das Fir­men­recht hat das Bun­des­gericht aus­drück­lich abgelehnt […]. Von der bish­eri­gen Recht­sprechung abzuwe­ichen, beste­ht kein Anlass.

  • Es spielt keine Rolle, ob sich in der Schweiz über­haupt Abnehmer der Klägerin befind­en. Der Fir­men­schutz ist Aus­fluss des Per­sön­lichkeitss­chutzes. Es geht generell um den Schutz des Pub­likums, und zu diesem gehören nicht nur Kun­den, son­dern auch “weit­ere Kreise, wie etwa Stel­len­suchende, Behör­den und öffentlichen Dienste”.

Infolgedessen beste­ht eine Ver­wech­slungs­ge­fahr. Da diese für das gesamte Kennze­ichen­recht ein­heitlich beurteilt wird, beste­ht sie auch aus Sicht des Namen­srechts, so dass ein namen­srechtlichen Abwehranspruchs gegen die Ver­wen­dung des Domain-Namens bestand.

Das Rechtss­chutz­in­ter­esse der Klägerin bestand im Übri­gen weit­er, obwohl die Beklagte ihr Logo inzwis­chen geän­dert hatte:

Das Rechtss­chutz­in­ter­esse set­zt voraus, dass der Beklagte entwed­er die Ver­let­zun­gen bere­its began­gen hat und Wieder­hol­un­gen nicht auszuschliessen sind oder dass konkrete Anhalt­spunk­te dafür beste­hen, dass er sie erst­mals bege­hen wird […]. Die Beschw­erde­führerin verken­nt mit ihren Vor­brin­gen, dass eine Wieder­hol­ungs­ge­fahr in der Regel schon dann angenom­men wer­den darf, wenn der Beklagte die Wider­rechtlichkeit des bean­stande­ten Ver­hal­tens bestre­it­et, ist doch in einem solchen Fall zu ver­muten, dass er es im Ver­trauen auf dessen Recht­mäs­sigkeit weit­er­führen wird […]. Dies gilt ins­beson­dere, wenn der Ver­let­zer zwar im Hin­blick auf den Prozess die Ver­let­zun­gen eingestellt hat, in seinen Rechtsvorträ­gen aber nach wie vor sein Ver­hal­ten als recht­mäs­sig vertei­digt […].
Dies trifft vor­liegend zu, indem die Beschw­erde­führerin im bish­eri­gen Ver­fahrensver­lauf gegenüber der Beschw­erdegeg­ner­in nie verbindlich zugesichert hat, kün­ftig auf die Ver­wen­dung der Zeichen “Key­trade Bank” und “Key­trade Gene­va Branch Bank” zu verzicht­en, son­dern die Wider­rechtlichkeit ihres Ver­hal­tens nach wie vor bestreitet.