4A_74/2012: Pflichtwidrigkeit der Darlehensgewährung durch die Mutter- an die Tochtergesellschaft

Das BGer schützt ein Urteil des HGer AG, in dem dies die Haf­tung aus Ver­ant­wortlichkeit bejaht hat­te. Vorge­wor­fen wurde einem VR-Mit­glied, dass die später eben­falls konkur­site Mut­terge­sellschaft ihrer Tochterge­sellschaft zu einem Zeit­punkt ein Dar­lehen gewährt hat­te, als die Tochter bere­its über­schuldet war. 

Das HGer AG hat­te dazu Fol­gen­des festgehalten:

4.2 Die Vorin­stanz prüfte, unter welchen Voraus­set­zun­gen eine Dar­lehens­gewährung bzw. Ver­schiebung von Ver­mö­genswerten von der Mut­ter- an die Tochterge­sellschaft als Pflichtver­let­zung der Organe der Mut­terge­sellschaft zu qual­i­fizieren sei. Sie erwog dazu, die Gewährung eines Dar­lehens an eine Tochterge­sellschaft bringe grund­sät­zlich lediglich eine Ver­schiebung von Ver­mö­genswerten auf der Aktiv­seite der Bilanz der Mut­terge­sellschaft mit sich. In jedem Fall sei damit aber ein Mit­te­labfluss bei der Mut­terge­sellschaft und ein Mit­telzu­fluss bei der Tochterge­sellschaft ver­bun­den. Der entsprechende Mit­te­labfluss bei der Mut­terge­sellschaft erfol­gte dann in pflichtwidriger Weise, wenn keine Aus­sicht­en auf Rück­zahlung mehr gegeben seien. Eine sanierungs­bedürftige Tochter dürfe somit nur unter der Voraus­set­zung, dass ern­sthafte und erfol­gver­sprechende Sanierungs­be­mühun­gen in Angriff genom­men wür­den, mit weit­eren Mit­teln der Mut­terge­sellschaft ali­men­tiert wer­den. Es stelle eine Pflichtver­let­zung dar, Gelder in nicht tragfähige Unternehmungen zu investieren, seien diese nun in den Konz­ern inte­gri­ert oder nicht; eine Dar­lehens­gewährung dürfe nach dem “arm’s length prin­ci­ple” nur dann erfol­gen, wenn eine solche auch zwis­chen unab­hängi­gen Parteien gewährt würde.

Ein Ver­schulden lag vor, weil der Beklagte ein Organ sowohl der Mut­ter als auch der Tochter war.