4A_189/2012: (hier) keine Rückwirkung von ZGB 216a auf ein altrechtliches unbefristetes Kaufrecht; bedingte Kaufrechte (amtl. Publ.)

Nach OR 216a dür­fen Vorkaufs- und Rück­kauf­s­rechte für höch­stens 25 Jahre, Kauf­s­rechte für höch­stens zehn Jahre vere­in­bart und im Grund­buch vorge­merkt wer­den. Diese Bes­tim­mung ist 1994 in Kraft getreten; zuvor kon­nten Kaufrechte unter Vor­be­halt von ZGB 27 unbe­fris­tet vere­in­bart wer­den. Das BGer hat­te im vor­liegen­den Fall zu entschei­den, ob die Ein­führung der höch­sten Befris­tung auch auf Kaufrechte anwend­bar ist, die vor dem Inkraft­treten dieser Bes­tim­mung vere­in­bart wurden.

Das BGer hält zunächst fest, dass SchlT ZGB 2 hier nicht anwend­bar ist, weil ZGB 216a nicht der öffentlichen Ord­nung und Sit­tlichkeit willen aufgestellt wurde. Auch SchlT ZGB 3 ist nicht ein­schlägig, zumin­d­est nicht im konkreten Fall, denn die Dauer des Kaufrechts wird nicht “unab­hängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben. ZGB 216a ist deshalb zumin­d­est hier nicht auf das vorbeste­hende Kaufrecht anwend­bar:

Vor­liegend haben die Parteien aber […] bewusst ein mehr als zehn Jahre dauern­des Kauf­s­recht im Rah­men eines kom­plex­en Rechts­geschäfts, näm­lich ein­er Erbteilung, ein­räu­men wollen. Wenn nun ein wesentlich­er Teil des eingeräumten Rechts wegen ein­er Geset­zesän­derung ent­fiele, wäre das Ver­trauen in den Bestand ein­er aus­ge­han­del­ten Lösung erhe­blich gestört. Die Nich­tan­wen­dung des neuen Rechts auf das früher begrün­dete Kauf­s­recht erscheint daher angemessen. Zu beacht­en ist auch, dass das neue Recht die Frage der Dauer des Kauf­s­rechts in kein­er Weise dem Partei­willen entzieht und nun­mehr geset­zlich vorgibt. Es hat nur eine Max­i­mal­frist einge­führt. Inner­halb dieser bleibt es noch immer eine Frage des Partei­wil­lens, wie lange das Recht Bestand haben soll.

Weit­er hält das BGer fest, dass die Ausübungs­frist von ZGB 216e (3 Monate nach Vorkauf­skall) auf bed­ingte Kaufrechte nach Ein­tritt der Bedin­gung (hier eine Schenkung) nicht anwend­bar ist:

Was das Argu­ment der Beschw­erde­führer bet­rifft, das Kauf­s­recht nähere sich auf­grund sein­er Bedin­gung einem Vorkauf­s­recht, so ist mit der Vorin­stanz festzuhal­ten, dass die Parteien ohne weit­eres die Möglichkeit hat­ten, neben der Bedin­gung (Schenkung) auch eine bes­timmte Ausübungs­frist vorzuse­hen. Da eine Ausübungs­frist nicht fest­ge­hal­ten wurde, durfte die Beschw­erdegeg­ner­in in guten Treuen davon aus­ge­hen, dass sie für die Ausübung des Kauf­s­rechts nicht an eine bes­timmte Frist gebun­den war.