Gemäss Entscheid des BGer setzt eine Sprungbeschwerde voraus, dass eine Prozessbeschleunigung dort erreicht werden kann, wo sonst Verfahrensleerläufe absehbar sind.
(E. 3.3.2) Der teleologischen Argumentation der Beschwerdeführer ist
entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit einer Sprungbeschwerde wohl
prozessökonomische Zwecke verfolgt, doch soll sie primär dort eine
Beschleunigung erreichen, wo ansonsten Verfahrensleerläufe absehbar sind [Zitate]. Von drohenden Verfahrensleerläufen kann indes
nur dann die Rede sein, wenn sich eine Behörde bereits abschliessend
(bzw. eben “erschöpfend” i.S. des italienischen Wortlauts von MWSTG 83 IV) mit einem Fall auseinandergesetzt hat und dabei gegebenenfalls auch auf
die abweichende Rechtsauffassung der Steuerpflichtigen eingegangen ist,
sodass sich weitere Ausführungen erübrigen. In diesem Zusammenhang gilt
es, namentlich auch die berechtigten Interessen der mittels einer
Sprungbeschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen:
Dieser muss es anhand der angefochtenen Verfügung ohne erheblichen
Aufwand möglich sein, sowohl den Streitgegenstand als auch die
Argumentation der Vorinstanz zu erfassen. Müsste sie hierzu erst eine
umfassende Vernehmlassung bei der verfügenden Behörde einholen, liesse
sich schliesslich auch keine signifikante Verfahrensbeschleunigung
erzielen.
Die Beschwerde wurde abgewiesen, u.a. weil zwar
(E. 3.3.3) den Beiblättern wohl in gedrängter Form entnommen werden [kann], aus
welchen Gründen resp. in welchen Punkten die ESTV eine Steuerkorrektur
vorgenommen hat und wie hoch diese ausfällt. Wie das
Bundesverwaltungsgericht richtig festgehalten hat, findet aber
namentlich keine Subsumtion des Sachverhaltes unter die einschlägigen
Rechtsnormen und auch keine Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der
Verfügungsadressaten statt. Im Übrigen anerkennen selbst die
Beschwerdeführer, dass die angefochtenen Einschätzungsmitteilungen /
Verfügungen erheblich kürzer ausfielen als die Einspracheentscheide,
welche sich das Bundesverwaltungsgericht gewohnt sei. Insgesamt kann bei
dieser Sachlage von einer einlässlich begründeten Verfügung keine Rede
sein. Es mag zwar zutreffen, dass es den Beschwerdeführern bereits
aufgrund dieser Unterlagen möglich war, eine ausführliche
Beschwerdeschrift zu verfassen. Allerdings verfügen die
Verfügungsadressaten als unmittelbar Betroffene und am erstinstanzlichen
Verfahren Beteiligte über einen umfangreicheren Wissensstand als die
angerufene Rechtsmittelinstanz; dieser ist daher ein gewisser Spielraum
zuzubilligen, wann sie eine Verfügung als hinreichend begründet
erachtet, um ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel als Sprungbeschwerde
entgegen zu nehmen.