2C_659/2012: Zur Zulässigkeit der “Sprungbeschwerde”

Gemäss Entscheid des BGer set­zt eine Sprungbeschw­erde voraus, dass eine Prozess­beschle­u­ni­gung dort erre­icht wer­den kann, wo son­st Ver­fahrensleer­läufe abse­hbar sind.

(E. 3.3.2) Der tele­ol­o­gis­chen Argu­men­ta­tion der Beschw­erde­führer ist
ent­ge­gen­zuhal­ten, dass die Möglichkeit ein­er Sprungbeschw­erde wohl
prozessökonomis­che Zwecke
ver­fol­gt, doch soll sie primär dort eine
Beschle­u­ni­gung erre­ichen, wo anson­sten Ver­fahrensleer­läufe abse­hbar sind [Zitate]. Von dro­hen­den Ver­fahrensleer­läufen kann indes
nur dann die Rede sein, wenn sich eine Behörde bere­its abschliessend
(bzw. eben “erschöpfend” i.S. des ital­ienis­chen Wort­lauts von MWSTG 83 IV) mit einem Fall auseinan­derge­set­zt hat und dabei gegebe­nen­falls auch auf
die abwe­ichende Recht­sauf­fas­sung der Steuerpflichti­gen einge­gan­gen
ist,
sodass sich weit­ere Aus­führun­gen erübri­gen. In diesem Zusam­men­hang gilt
es, namentlich auch die berechtigten Inter­essen der mit­tels einer
Sprungbeschw­erde angerufe­nen Rechtsmit­telin­stanz zu berücksichtigen:
Dieser muss es anhand der ange­focht­e­nen Ver­fü­gung ohne erheblichen
Aufwand möglich sein, sowohl den Stre­it­ge­gen­stand als auch die
Argu­men­ta­tion der Vorin­stanz zu erfassen. Müsste sie hierzu erst eine
umfassende Vernehm­las­sung bei der ver­fü­gen­den Behörde ein­holen, liesse
sich schliesslich auch keine sig­nifikante Verfahrensbeschleunigung
erzielen.

Die Beschw­erde wurde abgewiesen, u.a. weil zwar

(E. 3.3.3) den Beiblät­tern wohl in gedrängter Form ent­nom­men wer­den [kann], aus
welchen Grün­den resp. in welchen Punk­ten die ESTV eine Steuerkorrektur
vorgenom­men hat und wie hoch diese aus­fällt. Wie das
Bun­desver­wal­tungs­gericht richtig fest­ge­hal­ten hat, find­et aber
namentlich keine Sub­sum­tion des Sachver­haltes unter die einschlägigen
Recht­snor­men
und auch keine Auseinan­der­set­zung mit dem Stand­punkt der
Ver­fü­gungsadres­sat­en statt
. Im Übri­gen anerken­nen selb­st die
Beschw­erde­führer, dass die ange­focht­e­nen Einschätzungsmitteilungen /
Ver­fü­gun­gen erhe­blich kürz­er aus­fie­len als die Einspracheentscheide,
welche sich das Bun­desver­wal­tungs­gericht gewohnt sei. Ins­ge­samt kann bei
dieser Sach­lage von ein­er ein­lässlich begrün­de­ten Ver­fü­gung keine Rede
sein. Es mag zwar zutr­e­f­fen, dass es den Beschw­erde­führern bereits
auf­grund dieser Unter­la­gen möglich war, eine ausführliche
Beschw­erde­schrift zu ver­fassen. Allerd­ings ver­fü­gen die
Ver­fü­gungsadres­sat­en als unmit­tel­bar Betrof­fene und am erstinstanzlichen
Ver­fahren Beteiligte über einen umfan­gre­icheren Wis­sens­stand als die
angerufene Rechtsmit­telin­stanz; dieser ist daher ein gewiss­er Spielraum
zuzu­bil­li­gen, wann sie eine Ver­fü­gung als hin­re­ichend begründet
erachtet, um ein dage­gen gerichtetes Rechtsmit­tel als Sprungbeschwerde
ent­ge­gen zu nehmen.