Vorentwurf Teilrevision des BöB (Berücksichtigung der Lehrlingsausbildung)

Die WAK‑N hat auf die par­la­men­tarische Ini­tia­tive von NR Lus­ten­berg­er vom 20. Juni 2003 hin am 13. Novem­ber 2012 einen Voren­twurf für eine Revi­sion des Bun­des­ge­set­zes über das öffentliche Beschaf­fungswe­sen (BöB) ver­ab­schiedet. Die Vernehm­las­sung des  Voren­twurs dauert bis
am 18. März 2013. Der erläuternde Bericht ist hier zu find­en.

Geplant ist eine Änderung von BöB 21 I (Zuschlagskri­te­rien). Neu soll auch die Aus­bil­dung von Lehrlin­gen berück­sichtigt wer­den. Dazu äussert sich der Erläuterungs­bericht wie folgt:

Durch die Erwäh­nung im Kat­a­log der Zuschlagskri­te­rien wird die Berück­sich­ti­gung der Aus­bil­dung von Ler­nen­den in der beru­flichen Grund­bil­dung zur Ermit­tlung des wirtschaftlich gün­stig­sten Ange­bots möglich. […] Ander­er­seits kön­nen Anbi­etende, die über keine Lehrstellen ver­fü­gen, am Ver­fahren teil­nehmen und den Zuschlag erhal­ten, wenn die Bew­er­tung der anderen Zuschlagskri­te­rien den Punk­tev­er­lust aufwiegt. Anhand der Übung und der Recht­sprechung zu den Zuschlagskri­te­rien kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass dieses Kri­teri­um nur mit unter­ge­ord­neter Gewich­tung in 12 Bezug auf die anderen Zuschlagskri­te­rien ver­wen­det wird. Konkret wäre ein Gewich­tungs­fak­tor von 1 bis 3 Prozent denkbar. Durch die Ver­wen­dung des Begriffes “ins­beson­dere” ist gewährleis­tet, dass die Ver­gabestelle das Zuschlagskri­teri­um Aus­bil­dung von Ler­nen­den weglassen kann, wenn die Ver­wen­dung nicht ange­bracht ist (z.B. bei Ver­gabe in Branchen, die keine Aus­bil­dung von Ler­nen­den ken­nt). Als Aus­bil­dung von Ler­nen­den gilt das durch den Lehrver­trag einge­gan­gene Aus­bil­dungsver­hält­nis für die beru­fliche Grund­bil­dung im Sinne des Berufs­bil­dungs­ge­set­zes (BBG, SR 412.10). Damit wird eine engere Def­i­n­i­tion gewählt als in Art. 27 Abs. 3 der VöB, wo von Aus­bil­dungsplätzen ohne nähere Spez­i­fizierung die Rede ist (siehe 2.1.3.2). Im Weit­eren wäre das Zuschlagskri­teri­um ana­log zu Art. 27 Abs. 3 der VöB so anzuwen­den, dass die Zahl der Aus­bil­dungsplätze, nicht der effek­tiv beschäftigten Lehrlinge auss­chlaggebend ist. Es beste­ht die Möglichkeit, dass Unternehmen ihre ange­bote­nen Aus­bil­dungsplätze nicht beset­zen kön­nen, weil keine oder nur unpassende Bewer­bun­gen einge­hen. Schliesslich ist die Anzahl Lehrstellen nicht abso­lut, son­dern im Ver­hält­nis zum gesamten Per­son­albe­stand zu bew­erten, um eine Benachteili­gung von kleinen gegenüber grossen Betrieben zu verhindern.