5A_489/2012: Persönlichkeitsverletzungen durch Medien (Zusammenfassung der Rechtslage und Beispiele)

Das BGer fasst im vor­liegen­den Urteil zunächst das Vorge­hen bei Per­sön­lichkeitsver­let­zun­gen durch die Medi­en zusammen:

Die Presse — wozu auch Leser­briefe zählen, unab­hängig davon ob der Leser­briefver­fass­er oder das pub­lizierende Organ ins Recht gefasst wer­den […] — kann auf zwei Arten in die Per­sön­lichkeit ein­greifen, näm­lich ein­er­seits durch die Mit­teilung von Tat­sachen und ander­er­seits durch deren Würdi­gung (BGE 126 III 305 E. 4b S. 306). Dazu gilt im Einzel­nen Fol­gen­des (zum Ganzen das zur Pub­lika­tion vorge­se­hene Urteil 5A_82/2012 vom 29. August 2012 E. 4.1 mit Hin­weisen [vgl. dazu unsere Berichter­stat­tung):

2.6.2 Die Ver­bre­itung wahrer Tat­sachen ist grund­sät­zlich durch den Infor­ma­tion­sauf­trag der Presse gedeckt, es sei denn, es han­dle sich um Tat­sachen aus dem Geheim- oder Pri­vat­bere­ich oder die betrof­fene Per­son werde in unzuläs­siger Weise her­abge­set­zt, weil die Form der Darstel­lung unnötig ver­let­zt. Allerd­ings ist der Infor­ma­tion­sauf­trag der Presse kein absoluter Recht­fer­ti­gungs­grund und eine Inter­essen­ab­wä­gung im Einzelfall unent­behrlich. Eine Recht­fer­ti­gung dürfte regelmäs­sig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tat­sache einen Zusam­men­hang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funk­tion der betr­e­f­fend­en Per­son hat. 

2.6.3 Die Veröf­fentlichung unwahrer Tat­sachen ist demge­genüber an sich wider­rechtlich. An der Ver­bre­itung von Unwahrheit­en kann nur in sel­te­nen, speziell gelagerten Aus­nah­me­fällen ein hin­re­ichen­des Inter­esse beste­hen. Indessen lässt noch nicht jede jour­nal­is­tis­che Unko­r­rek­theit, Unge­nauigkeit, Ver­all­ge­meinerung oder Verkürzung eine Berichter­stat­tung ins­ge­samt als unwahr erscheinen. Nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutr­e­f­fende Presseäusserung nur dann als ins­ge­samt unwahr und per­sön­lichkeitsver­let­zend, wenn sie in wesentlichen Punk­ten nicht zutrifft und die betrof­fene Per­son dergestalt in einem falschen Licht zeigt beziehungsweise ein spür­bar ver­fälscht­es Bild von ihr zeich­net, das sie im Anse­hen der Mit­men­schen — ver­glichen mit dem tat­säch­lich gegebe­nen Sachver­halt — empfind­lich herabsetzt. 

2.6.4 Mei­n­ungsäusserun­gen, Kom­mentare und Wer­turteile sind zuläs­sig, sofern sie auf­grund des Sachver­halts, auf den sie sich beziehen, als vertret­bar erscheinen. Sie sind ein­er Wahrheit­sprü­fung nicht zugänglich. Soweit sie allerd­ings zugle­ich auch Tat­sachen­be­haup­tun­gen darstellen, wie es bei einem gemis­cht­en Wer­turteil der Fall ist, gel­ten für den Sach­be­haup­tungskern der Aus­sage die gle­ichen Grund­sätze wie für Tat­sachen­be­haup­tun­gen. Zudem kön­nen Wer­turteile und per­sön­liche Mei­n­ungsäusserun­gen — selb­st wenn sie auf ein­er wahren Tat­sachen­be­haup­tung beruhen — ehrver­let­zend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Her­ab­set­zung bedeuten. Da die Veröf­fentlichung ein­er Wer­tung unter die Mei­n­ungsäusserungs­frei­heit fällt, ist dies­bezüglich aber eine gewisse Zurück­hal­tung am Platz, wenn für das Pub­likum erkennbar ist, auf welche Fak­ten sich das Wer­turteil stützt. Eine pointierte Mei­n­ung ist hinzunehmen. Ehrver­let­zend ist eine Wer­tung nur, wenn sie den Rah­men des Halt­baren sprengt beziehungsweise auf einen tat­säch­lich nicht gegebe­nen Sachver­halt schliessen lässt oder der betrof­fe­nen Per­son jede Men­schen- oder Per­son­enehre stre­it­ig macht.

2.7 Im Per­sön­lichkeitss­chutzprozess liegt die Beweis­last für die Sachum­stände, aus denen sich die Ver­let­zung ergibt, beim Kläger als Opfer, während der Beklagte als Urhe­ber der Ver­let­zung die Tat­sachen dafür beweisen muss, die das Vor­liegen eines Recht­fer­ti­gungs­grun­des erschliessen (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414). Wie der Durch­schnittsleser einen Leser­brief ver­ste­ht und wie Begriffe, die in ein­er Presseäusserung ste­hen, zu ver­ste­hen sind, stellt eine Rechts­frage dar (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164).

Im konkreten Fall set­zten sich fol­gende Aus­sagen im Kon­text eines Leser­briefes (hier nachzule­sen) aus einem wahren Tat­sachenkern und ein­er vertret­baren Wer­tung zusammen:

  • bekämpft die Jagd mit allen Mitteln
  • ver­beisst sich wie ein Ter­ri­er in das The­ma Jagd und stellt dabei wichtige Auf­gaben in den Hintergrund
  • hard­lin­er
  • führt einen Privatkrieg