4A_360/2012: Doppelvertretung; fehlende ausnahmsweise Gültigkeit

Der vor­liegende Entscheid des BGer bet­rifft die Abtre­tung ein­er Forderung zum Nom­i­nal­w­ert und die Umwand­lung des Kauf­preis­es für die Forderung in ein Dar­lehen der Zedentin an die Zes­sion­ar­in. Zur Sicherung des Dar­lehens über­gab die Zes­sion­ar­in der Zedentin einen Inhab­er­schuld­brief. Beim Zes­sions- und beim Dar­lehensver­trag han­del­ten diesel­ben zwei Per­so­n­en für bei­de Ver­tragsparteien. Im Betrei­bungsver­fahren nach Kündi­gung des Dar­lehens bestritt die Käuferin/Darlehensnehmerin die Gültigkeit der Verträge wegen Doppelvertretung.

Das HGer ZH beurteilte die Verträge wegen der Doppelvertretung
und fehlen­der  Genehmi­gung als ungültig
, was das BGer schützt. Selb­stkon­trahieren (Dop­pelvertre­tung) ist grund­sät­zlich unzuläs­sig (und entsprechende Verträge ungültig), weil hier regelmäs­sig Inter­essenkol­li­sio­nen vor­liegen. Die Selb­stkon­trahierung ist nur aus­nahm­sweise gültig, wenn die Gefahr einer
Benachteili­gung des Vertrete­nen aus­geschlossen ist, der Vertreter zum
Ver­tragss­chluss mit sich selb­st beson­ders ermächtigt wurde oder das Geschäft
nachträglich genehmigt wird.  

 
Im vor­liegen­den Fall Bestand zunächst die Gefahr ein­er Benachteili­gung, weil der Forderungskauf zum Nom­i­nal­w­ert das Inkas­sorisiko ver­nach­läs­sigt, für die Käuferin also nachteilig ist. Fern­er war das Geschäft durch die Forderungskäuferin nicht genehmigt – wed­er erfol­gte eine Genehmi­gung durch andere VR-Mit­glieder im Rah­men ihrer Zeich­nungs­berech­ti­gung noch durch Mehrheits­beschluss der kon­flik­t­freien VR-Mit­glieder (ob let­ztere Möglichkeit auch dann beste­ht wenn nur ein einziger kon­flik­t­freies VR-Mit­glied existiert, das nicht einzelze­ich­nungs­berechtigt ist, kon­nte offenbleiben).
In prozes­sualer Hin­sicht war die Höhe der Gericht­skosten strit­tig. Hier obsiegte die Beschw­erde­führerin teil­weise; das OGer ZH hat­te den Stre­itwert bei der Klage auf Her­aus­gabe des Inhab­er­schuld­briefs auf den Betrag des Schuld­briefs und nicht auf den niedrigeren Forderungs­be­trag fest­ge­set­zt und damit auf willkür­liche Weise den über­gangsrechtlich anwend­baren § 23 ZPO/ZH verletzt.