Das BVGer hat das vom IRS im Anschluss an das erste Verfahren überarbeitete Amtshilfegesuch gutgeheissen. Das Urteil (A‑6011/2012) kann an das BGer weitergezogen werden.
Dem verbesserten Amtshilfeersuchen der USA in Sachen Kunden der Credit Suisse steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts offenbar nichts Grundsätzliches entgegen. In einem neuen Urteil aus St. Gallen, das allerdings noch ans Bundesgericht in Lausanne weitergezogen werden kann, wurde eine gegen die Gewährung von Amtshilfe gerichtete Beschwerde abgewiesen.
Mit einem ersten Amtshilfegesuch, laut dem CS-Mitarbeiter ihren Kunden aktiv geholfen haben sollen, Vermögenswerte vor dem US-Fiskus zu verbergen, war die amerikanische Steuerbehörde (IRS) vor knapp einem Jahr beim Bundesverwaltungsgericht aufgelaufen (NZZ 11. 4. 12). Das Gericht war zum Schluss gelangt, dass das den CS-Mitarbeitern vorgeworfene Verhalten zwar unter den Begriff «Betrugsdelikte und dergleichen» gemäss dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA 96) fallen könnte. Die Kriterien zur Identifikation der fehlbaren Kunden seien indes so formuliert, dass vor allem Personen infrage kämen, denen höchstens Steuerhinterziehung vorgeworfen werden könnte. Dafür aber liess das Bundesverwaltungsgericht keine Amtshilfe zu.
Das erste Amtshilfeersuchen wurde darauf zurückgezogen, und im vergangenen Sommer ging ein neues Gesuch ein, von dem nicht mehr über 600, sondern nur noch eine zweistellige Zahl von Kunden betroffen sein sollen (NZZ 4. 8. 12). Dieses ist laut Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts «präziser formuliert als das alte» und genügt den gesetzlichen Anforderungen an ein Amtshilfegesuch. Insbesondere seien die darin genannten Kriterien geeignet, «Personen zu identifizieren, bei denen der Verdacht besteht, sie hätten ein amtshilfefähiges Delikt begangen». Zudem seien die von den USA auf dem Weg der Amtshilfe verlangten Unterlagen voraussichtlich relevant, um «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinne von Art. 26 des DBA-USA 96 untersuchen zu können.
Im Gegensatz zum ersten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann sein neues Urteil aufgrund einer inzwischen erfolgten Änderung des Verfahrensrechts ans höchste Gericht in Lausanne weitergezogen werden, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall handelt (Art. 83 und 84 Bundesgerichtsgesetz).