A‑6011/2012: BVGer heisst zweites Amtshilfegesuch im Fall CS gut

Das BVGer hat das vom IRS im Anschluss an das erste Ver­fahren über­ar­beit­ete Amt­shil­fege­such gut­ge­heis­sen. Das Urteil (A‑6011/2012) kann an das BGer weit­erge­zo­gen werden.

Die NZZ fasst in der Aus­gabe vom 22. März 2013 den Entscheid des BVGer wie fol­gt zusammen: 

Dem verbesserten Amt­shil­feer­suchen der USA in Sachen Kun­den der Cred­it Suisse ste­ht aus Sicht des Bun­desver­wal­tungs­gerichts offen­bar nichts Grund­sät­zlich­es ent­ge­gen. In einem neuen Urteil aus St. Gallen, das allerd­ings noch ans Bun­des­gericht in Lau­sanne weit­erge­zo­gen wer­den kann, wurde eine gegen die Gewährung von Amt­shil­fe gerichtete Beschw­erde abgewiesen. 

Mit einem ersten Amt­shil­fege­such, laut dem CS-Mitar­beit­er ihren Kun­den aktiv geholfen haben sollen, Ver­mö­genswerte vor dem US-Fiskus zu ver­ber­gen, war die amerikanis­che Steuer­be­hörde (IRS) vor knapp einem Jahr beim Bun­desver­wal­tungs­gericht aufge­laufen (NZZ 11. 4. 12). Das Gericht war zum Schluss gelangt, dass das den CS-Mitar­beit­ern vorge­wor­fene Ver­hal­ten zwar unter den Begriff «Betrugs­de­lik­te und der­gle­ichen» gemäss dem ein­schlägi­gen Dop­pelbesteuerungsabkom­men (DBA-USA 96) fall­en kön­nte. Die Kri­te­rien zur Iden­ti­fika­tion der fehlbaren Kun­den seien indes so for­muliert, dass vor allem Per­so­n­en infrage kämen, denen höch­stens Steuer­hin­terziehung vorge­wor­fen wer­den kön­nte. Dafür aber liess das Bun­desver­wal­tungs­gericht keine Amt­shil­fe zu. 

Das erste Amt­shil­feer­suchen wurde darauf zurück­ge­zo­gen, und im ver­gan­genen Som­mer ging ein neues Gesuch ein, von dem nicht mehr über 600, son­dern nur noch eine zweis­tel­lige Zahl von Kun­den betrof­fen sein sollen (NZZ 4. 8. 12). Dieses ist laut Ein­schätzung des Bun­desver­wal­tungs­gerichts «präzis­er for­muliert als das alte» und genügt den geset­zlichen Anforderun­gen an ein Amt­shil­fege­such. Ins­beson­dere seien die darin genan­nten Kri­te­rien geeignet, «Per­so­n­en zu iden­ti­fizieren, bei denen der Ver­dacht beste­ht, sie hät­ten ein amt­shil­fe­fähiges Delikt began­gen». Zudem seien die von den USA auf dem Weg der Amt­shil­fe ver­langten Unter­la­gen voraus­sichtlich rel­e­vant, um «Betrugs­de­lik­te und der­gle­ichen» im Sinne von Art. 26 des DBA-USA 96 unter­suchen zu können. 

Im Gegen­satz zum ersten Entscheid des Bun­desver­wal­tungs­gerichts kann sein neues Urteil auf­grund ein­er inzwis­chen erfol­gten Änderung des Ver­fahren­srechts ans höch­ste Gericht in Lau­sanne weit­erge­zo­gen wer­den, sofern sich eine Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung stellt oder wenn es sich aus anderen Grün­den um einen beson­ders bedeut­samen Fall han­delt (Art. 83 und 84 Bundesgerichtsgesetz).