4A_565/2012: Vertrauenshaftung; hier keine Schutzpflichten der Bank gegen betrügerische Inszenierung

Das BGer äussert sich im vor­liegen­den Urteil zur Ver­trauen­shaf­tung und führt damit seine inzwis­chen eher strenge Prax­is fort. Es ging um eine aufwendi­ge Insze­nierung durch eine ital­ienis­che Betrüger­bande, wobei ein Akt in den Räum­lichkeit­en der beklagten Bank aufge­führt wurde. Dabei gaben sich Mit­glieder der Betrüger­bande vor Ort als Bankangestellte aus. Da bei einem Teil der Auf­führung eine wirk­liche Bankangestellte zuge­gen war, klagte das Opfer des Betrugs aus Ver­trauen­shaf­tung gegen die Bank. Die Basler Instanzen wiesen die Klage ab.

Das Appel­la­tion­s­gericht BS hat­te das Vor­liegen ein­er Son­derverbindung — also die Inanspruch­nahme und Exis­tenz von Ver­trauen — bejaht:

2.1 Die Vorin­stanz hat aus­ge­führt, eine
Son­derverbindung zwis­chen den Parteien sei zu beja­hen, wenn auch eine
eher lose. Entsprechend recht­fer­tige es sich jeden­falls nicht, die
Aufk­lärungs- und Schutzpflicht­en der Beschw­erdegeg­ner­in beson­ders weit
zu fassen. Die Ver­trauen­shaf­tung biete weit­er keinen Schutz vor
unüblichen Gefahren. Entsprechend ende die Verpflich­tung der Bank zum
Schutz des Kun­den dort, wo die Gefahr aussergewöhn­lich sei, wie etwa bei
ein­er aus­gek­lügel­ten betrügerischen Insze­nierung
, die auch von den
autorisierten Bankangestell­ten nicht durch­schaut werde. […] 

Das AppGer verneinte deshalb die Ver­let­zung von Schutzpflicht­en, also die Ver­trauensent­täuschung. Das BGer fol­gt dem und lässt daher offen, ob über­haupt eine Son­derverbindung bestand:

2.4 Es kann offen bleiben, ob zwis­chen den Parteien
über­haupt eine Son­derverbindung bestand, da eine Ver­let­zung allfälliger
Ver­hal­tenspflicht­en durch die Beschw­erdegeg­ner­in ohne­hin zu verneinen
ist. […] Es trifft zwar zu,
dass bei den Eheleuten A. […]  der Ein­druck entstehen
kon­nte, die hin­ter dem Tre­sen ste­hende [Bankangestellte ]sei lediglich eine
unter­ge­ord­nete Mitar­bei­t­erin. Wie die Vorin­stanz richtig aus­ge­führt hat,
hat­te [Bankangestellte] aber keinen Anlass, sich in die Begrüs­sung der übrigen
Anwe­senden einzu­mis­chen. […] Aus der Tat­sache, dass die
Beschw­erdegeg­ner­in Räum­lichkeit­en zur Ver­fü­gung stellte, kann der
Beschw­erde­führer nichts zu seinen Gun­sten ableit­en
. […] 
Der Beschw­erdegeg­ner­in kann somit keine Ver­let­zung von
Ver­hal­tenspflicht­en vorge­wor­fen werden.[…]