Lohnmeldung für ausländische Dienstleistungserbringer aus dem EU/EFTA-Raum

Das Freizügigkeitsabkom­men Schweiz – EU lib­er­al­isiert die vorüberge­hende, gren­züber­schre­i­t­ende Dien­stleis­tungser­bringung bis zu 90 Tagen pro Kalen­der­jahr. Mitar­beit­er, die im Auf­trag eines Betriebs mit Sitz im EU/EF­TA-Raum eine Dien­stleis­tung bis zu max­i­mal 90 Tagen erbrin­gen, sind zwar meldepflichtig, aber nicht bewilligungspflichtig.

Das Par­la­ment hat in der Som­mers­es­sion 2012 beschlossen, die beste­hen­den flankieren­den Mass­nah­men zum freien Per­so­n­en­verkehr zu ver­stärken und das Entsendege­setz (EntsG) anzu­passen und u.a. eine vorgängige Lohn­mel­dung für aus­ländis­che Dien­stleis­tungser­bringer einzuführen. Der Bun­desrat hat die Lohn­mel­dung nun in der Entsende­verord­nung (EntsV) ausgeführt.
Aus­ländis­che Arbeit­ge­ber sind daher bei ein­er Entsendung ihrer Mitar­beit­er in die Schweiz kün­ftig verpflichtet, im Rah­men des Melde­v­er­fahrens den in der Schweiz bezahlten Brut­tostun­den­lohn für jeden einzel­nen Mitar­beit­er anzugeben.

Im Zuge der Änderung der Entsende­verord­nung wur­den Änderun­gen in der Verord­nung über die schrit­tweise Ein­führung des freien Per­so­n­en­verkehrs (VEP) sowie der Verord­nung über das Zen­trale Migra­tionsin­for­ma­tion­ssys­tem ZEMIS (ZEMIS-Verord­nung) nötig.
Die Änderun­gen der Verord­nun­gen treten per 15. Mai 2013 in Kraft.