2C_119/2013 (amtl. Publ.): Parteistellung des Anzeigeerstatters im FINMA-Verfahren; Verhältnis zwischen Aufsichts- und Zivilrecht

Im Entscheid 2C_119/2013 (amtl. Publ.) hat­te das Bun­des­gericht die Gele­gen­heit, sich zur Parteis­tel­lung eines Anzeigeer­stat­ters zu äussern. Konkret zu beurteilen war die Parteis­tel­lung eines Bankkun­den, welch­er bei der FINMA eine Anzeige gegen eine Bank ein­gere­icht hatte.

Das Bun­des­gericht fasste seine Recht­sprechung zur Stel­lung des Anzeigeer­stat­ters zusam­men und hielt fol­gen­des fest: Der­jenige, der bei ein­er Auf­sichts­be­hörde eine Anzeige erstat­te, erwerbe noch keine Parteis­tel­lung; dass er “beson­ders berührt” sei, genüge für sich alleine nicht; zusät­zlich sei ein schutzwürdi­ges Inter­esse erforder­lich; es gebe keine recht­slo­gisch strin­gente, son­dern nur eine prak­tisch vernün­ftige Abgren­zung zur Pop­u­larbeschw­erde oder zur Auf­sichts­beschw­erde, die dem Anzeiger keine Parteis­tel­lung ver­schaffe; wo diese Gren­ze ver­laufe, sei für jedes Rechts­ge­bi­et geson­dert zu beurteilen; weglei­t­end dafür seien namentlich ein­er­seits die Möglichkeit, den angestrebten Erfolg auf einem anderen Weg zu erre­ichen (z.B. ziv­il- oder strafrechtlich) und ander­er­seits das Anliegen, die Ver­wal­tungstätigkeit nicht über­mäs­sig zu erschw­eren; im Rah­men der Banken- und Finanz­mark­tauf­sicht reiche es dazu nicht, dass der Anzeiger Anleger oder Kunde bei der betr­e­f­fend­en Bank sei; vielmehr müsse er glaub­haft nach­weisen, inwiefern seine Rechte als Anleger konkret ver­let­zt seien und er deshalb ein eigenes, unmit­tel­bares schutzwürdi­ges Inter­esse an ein­er auf­sicht­srechtlichen Unter­suchung oder ein­er bes­timmten Mass­nahme habe (vgl. E. 3 mit Ver­weisen auf die bish­erige Recht­sprechung des Bundesgerichts).

Im vor­liegen­den Fall verneinte das Bun­des­gericht die Parteis­tel­lung des anzeigeer­stat­ten­den Bankkunden.

Weit­er äusserte sich das Bun­des­gericht zur Recht­snatur von Forderun­gen von Bankkun­den, zum Schutzz­weck der Finan­za­uf­sicht bzw. zum Zusam­men­spiel zwis­chen Auf­sicht­srecht und Zivil­recht: Der Anzeigeer­stat­ter hat­te gel­tend gemacht, die fragliche Bank habe unrecht­mäs­sig Pub­likum­sein­la­gen ent­ge­gengenom­men, woraus sich ein “öffentlich-rechtlich­er Anspruch auf Rück­er­stat­tung der ohne Bewil­li­gung ent­ge­gengenom­men Mit­tel” ergebe. Das Bun­des­gericht stellte demge­genüber klar, die Beziehun­gen zwis­chen einem Bankkun­den und der Bank unter­stün­den dem Zivil­recht und daraus entste­hende Forderun­gen seien auf dem Zivil­rechtsweg gel­tend zu machen. Weit­er hielt das Bun­des­gericht fest, die Finanz­mark­tauf­sicht bezwecke gemäss Art. 7 FINMAG zwar auch den Anleger- bzw. Ein­legerschutz, bleibe jedoch eine öffentlich-rechtliche, wirtschaft­spolizeiliche Auf­gabe; wed­er könne der Anleger oder Gläu­biger aus Art. 31 FINMAG einen Recht­sanspruch auf ein Tätig­w­er­den der FINMA ableit­en, noch sei die FINMA befugt, anstelle der Zivil­gerichte über zivil­rechtliche Ansprüche Drit­ter gegen die Bank zu entschei­den. Ins­ge­samt kam das Bun­des­gericht zum Schluss, die auf­sicht­srechtliche Tätigkeit verbessere “höch­stens die Rah­menbe­din­gun­gen, um die zivil­rechtlichen Forderun­gen durchzuset­zen” (E. 4.2 mit weit­eren Aus­führun­gen und Hin­weisen auf Lehre und Rechtsprechung).