2C_324/2013: Internationale Steueramtshilfe — Voraussetzungen für Weiterzug ans Bundesgericht

Das BGer musste erst­mals entschei­den, wann auf dem Gebi­et der inter­na­tionalen Amt­shil­fe in Steuer­sachen gemäss BGG der Weit­erzug an das BGer möglich ist.

Die NZZ fasst den zur Veröf­fentlichung in der amtlichen Samm­lung vorge­se­henen Entscheid wie fol­gt zusam­men (Her­vorhe­bun­gen eingefügt):

Seit dem 1. Feb­ru­ar dieses Jahres kön­nen Stre­it­igkeit­en aus dem Gebi­et der inter­na­tionalen Amt­shil­fe in Steuer­sachen, die bis dahin vom Bun­desver­wal­tungs­gericht abschliessend beurteilt wur­den, unter gewis­sen Voraus­set­zun­gen ans Bun­des­gericht weit­erge­zo­gen wer­den. In einem neuen Leit­entscheid legt die II. Öffentlichrechtliche Abteilung dar, wie sie die geset­zlichen Aus­nah­meregeln zu hand­haben gedenkt. 

Das Bun­des­gerichts­ge­setz öffnet den Beschw­erdeweg nach Lau­sanne, «wenn sich eine Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung stellt oder wenn es sich aus anderen Grün­den um einen beson­ders bedeu­ten­den Fall» han­delt (Art. 84a). Ein beson­ders bedeut­samer Fall «liegt ins­beson­dere vor, wenn Gründe für die Annahme beste­hen, dass ele­mentare Ver­fahrens­grund­sätze ver­let­zt wor­den sind oder das Ver­fahren im Aus­land schwere Män­gel aufweist» (Art. 84 Abs. 2). 

Laut dem ein­stim­mig ergan­genen Verdikt des Bun­des­gerichts liegt eine Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung vor, wenn die Antwort für die Prax­is weglei­t­end ist, etwa weil von unteren Instanzen viele gle­ichar­tige Fälle zu beurteilen sind. Das­selbe gilt, «wenn es sich um eine erst­mals zu beurteilende Frage han­delt, die ein­er Klärung durch das Bun­des­gericht bedarf» (BGE 136 IV 20 E. 1.2.). 

Allerd­ings kann auch eine vom höch­sten Gericht bere­its beurteilte Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung sein, wenn sich eine erneute Über­prü­fung auf­drängt. Dies ist beispiel­sweise der Fall, wenn die fragliche Recht­sprechung des Bun­des­gerichts in der Recht­slehre auf erhe­bliche Kri­tik stösst. Schliesslich kann der Rechtsweg nach Lau­sanne offen­ste­hen, «wenn sich auf­grund der inter­na­tionalen Entwick­lun­gen Fra­gen von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung stellen».

Anzumerken bleibt, dass es nicht genügt, in der Beschw­erde eine Rei­he von Fra­gen ein­fach aufzulis­ten, die von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung sein sollen. Vielmehr muss der Beschw­erde­führer klar begrün­den, weshalb es sich um Fra­gen von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung oder um einen beson­ders bedeut­samen Fall handelt.