4A_8/2013: Entlöhnung ausschliesslich auf Provisionsbasis (amtl. Publ.)

Im Entscheid 4A_8/2013 ging es um einen Arbeit­nehmer, dessen Lohn sich auss­chliesslich aus Pro­vi­sion­sleis­tun­gen zusam­menset­zte. Die Arbeit­ge­berge­sellschaft schloss für ihre Auf­tragge­ber Ver­sicherungsverträge ab und tätigte für sie bes­timmte Finanzgeschäfte. Obwohl der Arbeit­nehmer ein volles Pen­sum leis­tete, resul­tierte im Durch­schnitt lediglich ein monatlich­es Net­to­ge­halt von CHF 2’074.

Das Bun­des­gericht führte aus, dass eine Entlöh­nung auss­chliesslich auf Pro­vi­sions­ba­sis im Grund­satz zwar zuläs­sig ist, doch muss die Pro­vi­sion ein angemessenes Ent­gelt für die geleis­tete Arbeit ergeben. Damit fol­gte das höch­ste Gericht der herrschen­den Lehre, wonach Art. 349a Abs. 2 OR nicht nur auf Han­del­sreisende Anwen­dung find­et (E. 5.1). Ein durch­schnit­tlich­es Einkom­men pro Monat von CHF 2’074 net­to für eine Vol­lzeit­stelle erachtete das Bun­des­gericht als ungenü­gend (E. 5.2).

Die unangemessene Entlöh­nung war ein begrün­de­ter Anlass für die Kündi­gung des Arbeit­nehmers im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR, was zum Weg­fall des Konkur­ren­zver­bots führte (E. 6).