5A_688/2012: Beschwerdeberechtigung der Konkursverwaltung (verneint)

Das BGer fasst im vor­liegen­den Urteil seine Recht­sprechung zur Beschw­erde­berech­ti­gung der Konkursver­wal­tung zur Beschw­erde an die kan­tonalen Auf­sichts­be­hör­den bzw. das
Bun­des­gericht zusam­men. Grund­sät­zlich ist sie nur dann legit­imiert, wenn sie Interessen
der Konkurs­masse und damit der Gesamtheit der Gläu­biger gel­tend macht oder wenn sie fiskalis­che bzw. gebührenrechtliche
Inter­essen wahrnimmt:

2.1 Ob sich eine Konkursver­wal­tung auf die Interessen
der Gesamtheit der Gläu­biger berufen kann, hat ver­schiedentlich Anlass
zur Recht­sprechung gegeben. Die Konkursver­wal­tung macht die Inter­essen
der Gläu­bigerge­samtheit
gel­tend, wenn sich der Stre­it vor der
Auf­sichts­be­hörde z.B. um die Frage dreht, ob die Konkursverwaltung
verpflichtet wer­den kann, für einen Konkurs­gläu­biger bei der
Deposi­te­nanstalt eine Div­i­dende zu hin­ter­legen (BGE 40 III 441 E. 1 S. 443), oder wenn die Auf­sichts­be­hörde einen Steigerungszuschlag (BGE 97 III 89 E. 1 S. 96), eine Sicherungs­mass­nahme betr­e­f­fend das Konkursver­mö­gen (BGE 116 III 32 E. 1 S. 34) oder einen Gläu­bigerbeschluss aufge­hoben hat (BGE 103 III 79
E. 1 S. 81). Die Beru­fung auf Inter­essen der Gläu­bigerge­samtheit genügt
hinge­gen nicht, wenn sich die Konkursver­wal­tung gegen die von der
Auf­sichts­be­hörde aufer­legte Verpflich­tung wehrt, den Abschluss eines
Ver­gle­ichs den Gläu­bigern vorzuschla­gen (Urteil 7B.116/2002 vom 10.
Sep­tem­ber 2002 E. 2; vgl. HUNKELER, Beschw­erde­befug­nis der
Konkursver­wal­tung, in: juslet­ter 14. Okto­ber 2002), oder wenn sie mit
einem Beschluss der ihr über­ge­ord­neten Gläu­bigerver­samm­lung nicht
ein­ver­standen ist (vgl. JAEGER, Schuld­be­trei­bung und Konkurs, Bd. I,
1911, N. 2 zu Art. 17, S. 30).

Im vor­liegen­den Fall hat die Konkursver­wal­tung einen Entscheid ange­focht­en, mit dem fest­ge­hal­ten wor­den war, dass der Entscheid über die
Gel­tend­machung bzw. Prozess­führung von strit­ti­gen Ansprüchen
nicht in
den Anwen­dungs­bere­ich von Art. 243 Abs. 1 SchKG
falle, son­dern dass über das Vorge­hen ein Gläu­bigerbeschluss herbeizuführen
sei. Damit waren vom Konkur­samt erteilte “Ermäch­ti­gun­gen zur Prozess­führung” man­gels Zus­tim­mung der Gläu­bigerver­samm­lung wirkungs­los. Dieser
Entscheid ver­let­zt die rechtlichen
Inter­essen der Gläu­bigerge­samtheit nicht, so
dass der Konkursver­wal­tung die Weit­erziehung ver­sagt ist. Das BGer tritt auf dessen Beschw­erde deshalb nicht ein.