2C_1100/2012 (amtl. Publ.): Online Dating-Dienstleistung aus MwSt-Sicht in der Schweiz erbracht

Im Entscheid kam das BGer zum Schluss, dass die Dien­stleis­tun­gen eines in den USA einge­tra­ge­nen Anbi­eters von Online Dat­ing-Dien­stleis­tun­gen als in der Schweiz erbracht gel­ten, soweit sie an in der Schweiz ansäs­sige Per­so­n­en erbracht würden.

Das BGer set­zte sich mit der Frage auseinan­der, ob die Dien­stleis­tun­gen als “unmit­tel­bar gegenüber physisch anwe­senden natür­lichen Per­so­n­en (MWSTG 8 II lit. a) gel­ten kön­nten (E. 6.3 f.) und damit das Erbringerort­sprinzip Anwen­dung find­en würde.  Das wurde verneint, die fraglichen Dien­stleis­tun­gen wür­den auss­chliesslich via Inter­net ver­trieben, es bedürfe kein­er Begeg­nung zwis­chen dem Anbi­eter und dem Leis­tungsempfänger. In dem Zusam­men­hang hielt das BGer auch fest, dass es für die Anwend­barkeit von MWSTG 8 II lit. a nicht auf den Inhalt ein­er Dien­stleis­tung, son­der auf die übliche Art ihrer Erbringung ankomme (E. 6.3.3).

In aus­führlich­er Analyse (E. 7.2 ff.) kam das BGer weit­er zum Schluss, dass sich die von der Beschw­erde­führerin ange­bote­nen Dien­stleis­tun­gen als Telekom­mu­nika­tions- bzw. elek­tro­n­is­che Dien­stleis­tun­gen qual­fizierten.  Damit betreibe die Beschw­erde­führerin “ein Unternehmen mit Sitz im Aus­land, das im Inland Telekom­mu­nika­tions- uoder elek­tro­n­is­che Dien­stleis­tun­gen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt” (MWSTG 10 II lit. b).  Eine Befreiung von der Steuerpflicht kam damit nicht in Frage.