4A_80/2013: Kostenentscheid bei negativer Feststellungsklage der beklagten Partei (Art. 106 ZPO)

Die Klägerin erhob gegen die Y. AG eine Leis­tungsklage und ver­langte USD 2’432’738 neb­st Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2000. Die Beklagte beantragte demge­genüber, die Klage sei abzuweisen und es sei festzustellen, “dass die Klägerin und Wider­beklagte kein­er­lei Ansprüche gegenüber der Beklagten und Widerk­lägerin oder irgen­dein­er anderen Y‑Konzerngesellschaft oder deren Beteiligte, Aktionäre und Organe hat.”

Das Oberg­ericht des Kan­tons Solothurn wies die Klage im Beru­fungsver­fahren ab. Die Gericht­skosten aufer­legte es zu neun Zehn­teln der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi­gung auszurichten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Beschw­erde ans Bun­des­gericht und beantragte unter anderem, es seien die Gericht­skosten des Beru­fungsver­fahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuer­legen und die Parteientschädi­gun­gen gegen­seit­ig wettzuschla­gen. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab, soweit es darauf eintrat.

Die Klägerin hat­te vor Bun­des­gericht verge­blich gel­tend gemacht, durch den Koste­nentscheid sei Art. 106 ZPO ver­let­zt wor­den. Zur Begrün­dung machte sie gel­tend, der Stre­itwert der neg­a­tiv­en Fest­stel­lungsklage entspreche dem­jeni­gen der Haup­tk­lage. Da die Vorin­stanz auf die Widerk­lage nicht einge­treten sei, sei die Beschw­erdegeg­ner­in im sel­ben Umfang unter­legen wie die Klägerin, deren Klage abgewiesen wor­den sei (BGer. 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013, E. 6.2).

Das Bun­des­gericht erwog demge­genüber, dass das Fest­stel­lungs­begehren nicht als Reak­tion auf eine Teilk­lage erfol­gte. Da die Klägerin den vollen Stre­itwert eingeklagt habe, sei der Beklagten gar kein rechtlich geschütztes Inter­esse an ein­er neg­a­tiv­en Fest­stel­lungsklage zugekom­men. Das Fest­stel­lungs­begehren habe deshalb nicht die Qual­ität ein­er Widerk­lage mit einem selb­ständi­gen Wert aufgewiesen (E. 6.4).