5A_139/2013: Anfechtungsklage; solidarische Haftung (amtl. Publ.)

Das vor­liegende Urteil bet­rifft eine Anfech­tungsklage. Das BGer hält dabei fest, dass der Abtre­tungs­gläu­biger im Sinne von SchKG 260 bei der Anfech­tungsklage nur die Aktivle­git­i­ma­tion erwirbt, nicht aber die materielle Berech­ti­gung (Prozes­stand­schaft) und die Rück­forderung infolgedessen nur für die Masse ver­lan­gen kann, aber nicht für sich selb­st. Das hin­dert den Abtre­tungs­gläu­biger aber nicht daran, Zahlung an sich selb­st zu ver­lan­gen, wie das BGer bere­its mehrfach fest­ge­hal­ten hat.

Im vor­liegen­den Fall waren die Beklagten überdies zu Recht unter sol­i­darisch­er Haf­tung zur Rück­leis­tung verpflichtet wor­den, da zwis­chen den Beklagten eine ein­fache Gesellschaft bestanden hatte.