4A_103/2013: Keine (direkte oder indirekte) Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer (amtl. Publ.)

Die Arbeit­ge­berin und Beschw­erde­führerin mit Sitz in der Schweiz ist darauf spezial­isiert, in Krisen­ge­bi­eten die Verpfle­gung von mil­itärischen und anderen Organ­i­sa­tio­nen sicherzustellen. Sie betreibt unter anderem an der Periph­erie von Kab­ul in Afghanistan eine Bäck­erei und beliefert vor Ort Trup­pen mit Brot- und Konditoreiwaren.

Der Arbeit­nehmer und Beschw­erdegeg­n­er mit Wohn­sitz in Deutsch­land war in Kab­ul für die Arbeit­ge­berin tätig, zulet­zt als Pro­duc­tion Man­ag­er. Der Arbeitsver­trag sah eine durch­schnit­tliche Wochenar­beit­szeit von 54 Stun­den und eine Sech­stage­woche vor. Allfäl­lige Mehrstun­den soll­ten mit dem Monat­slohn abge­golten sein. Im Gegen­zug wur­den dem Arbeit­nehmer 63 Feri­en­t­age pro Jahr eingeräumt. Als anwend­bares Recht war schweiz­erisches Recht und als Gerichts­stand war Glarus vere­in­bart worden.

Zwis­chen den Parteien war haupt­säch­lich umstrit­ten, ob dem Arbeit­nehmer gestützt auf das Arbeits­ge­setz (ArG; SR 822.11) ein zwin­gen­der Entschädi­gungsanspruch für geleis­tete Mehr‑, Nacht- und Son­ntagsar­beit zukam. Das Kan­ton­s­gericht Glarus verneinte die Anwend­barkeit des ArG und wies die Klage des Arbeit­nehmers ab. Das Oberg­ericht des Kan­tons Glarus bejahte hinge­gen die Anwend­barkeit des ArG gestützt auf die Rezep­tion­sklausel von Art. 342 Abs. 2 OR. Das Bun­des­gericht hob den oberg­erichtlichen Entscheid auf und wies die Klage des Arbeit­nehmers ab (BGer. 4A_103/2013 vom 11. Sep­tem­ber 2013, E. 3).

Zur Begrün­dung führte das Bun­des­gericht im Wesentlichen aus, ob die öffentlich-rechtlichen Nor­men des ArG auf ein inter­na­tionales Arbeitsver­hält­nis Anwen­dung fän­den, bes­timme sich in erster Lin­ie nach den Vorschriften über den Anwen­dungs­bere­ich des ArG (E. 2.4). Eine Anwen­dung der arbeits­ge­set­zlichen Vorschriften auf im Aus­land beschäftigte Arbeit­nehmer sei im ArG aber ger­ade nicht vorge­se­hen (Art. 1 ff. ArG; E. 2.4). Der Wort­laut von Art. 342 Abs. 2 OR sug­geriere überdies, dass das Beste­hen ein­er öffentlich-rechtlichen Verpflich­tung eine Voraus­set­zung für den zivil­rechtlichen Anspruch gestützt auf die Rezep­tion­sklausel sei (E. 2.5.2). Auch die Botschaft spreche gegen die Ein­räu­mung eines zivil­rechtlichen Erfül­lungsanspruch­es, wenn das betr­e­f­fende Arbeitsver­hält­nis dem ArG nicht unter­stellt sei (E. 2.5.3).

Weit­er spreche die Geset­zessys­tem­atik gegen eine Anwen­dung der Rezep­tion­sklausel. Eine Anwen­dung von Art. 342 Abs. 2 OR führe im Ergeb­nis dazu, dass über den Umweg des Zivil­rechts öffentlich-rechtliche Vorschriften durchge­set­zt wür­den, obwohl diese nach ihrem eige­nen aus­drück­lich fest­gelegten Gel­tungs­bere­ich nicht ange­wandt sein woll­ten (E. 2.5.4). Es würde sich die Frage stellen, weshalb sich nicht auch in der Schweiz beschäftigte Arbeit­nehmer auf die Rezep­tion­sklausel berufen kön­nten, die dem ArG nicht unter­stellt seien (E. 2.5.4). Schliesslich beste­he der Sinn und Zweck von Art. 342 Abs. 2 OR nicht darin, den Gel­tungs­bere­ich öffentlich-rechtlich­er Vorschriften auf inter­na­tionale Arbeitsver­hält­nisse zu erweit­ern, bei denen der Arbeit­nehmer im Aus­land beschäftigt werde (E. 2.5.5). Zu beacht­en sei in diesem Zusam­men­hang, dass Arbeits­be­din­gun­gen im Aus­land oft nicht mit den Bedin­gun­gen in der Schweiz ver­glichen wer­den kön­nten (E. 2.5.5). Den Parteien sei jedoch unbenom­men, im ArG enthal­tene Verpflich­tun­gen aus­drück­lich im Arbeitsver­trag zu vere­in­baren (E. 2.5.5).

Zusam­menge­fasst ist kein zivil­rechtlich­er Anspruch gestützt auf Art. 342 Abs. 2 OR gegeben, wenn das ArG gemäss seinen eige­nen Vorschriften nicht auf das betrof­fene Arbeitsver­hält­nis anwend­bar ist (E. 2.5.6).