4A_239/2013: Bundesrecht erfordert keine einheitliche sachliche Zuständigkeit bei der einfachen Streitgenossenschaft

Die Beschw­erde­führerin, eine Aktienge­sellschaft, reichte beim Bezirks­gericht Aarau eine Klage gegen 10 Parteien als ein­fache Stre­itgenossen ein. Von den beklagten Parteien waren 7 im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen. Betr­e­f­fend diese Parteien trat das Bezirks­gericht nicht auf die Klage ein und stellte sich auf den Stand­punkt, das Han­dels­gericht des Kan­tons Aar­gau sei zwin­gend zuständig.

Das Oberg­ericht Aar­gau schützte den Nichtein­tretensentscheid. Dage­gen erhob die Beschw­erde­führerin Beschw­erde beim Bun­des­gericht, das die Beschw­erde abwies, obwohl dadurch par­al­lele Ver­fahren vor Bezirks- und vor Han­dels­gericht geführt wer­den müssen (BGer. 4A_239/2013 vom 9. Sep­tem­ber 2013, E. 3.3–3.4):

3.3 Wie das Bun­des­gericht kür­zlich in einem Fall betr­e­f­fend den Kan­ton Zürich entsch­ieden hat, kann der Kan­ton eine ein­heitliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts für die ein­fache pas­sive Stre­itgenossen­schaft vorse­hen, wenn für gewisse Beklagte das Han­dels­gericht, für andere das ordentliche Gericht zuständig wäre. Wörtlich führte es in BGE 138 III 471 E. 5.1 aus: 

[…]

3.4. Vor­liegend präsen­tiert sich die kan­tonale Recht­slage anders: Für den Kan­ton Aar­gau ist eine entsprechende Regelung ein­er ein­heitlichen Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts bei ein­fach­er pas­siv­er Stre­itgenossen­schaft nicht anzunehmen. Gemäss den Dar­legun­gen der Vorin­stanz sieht das aar­gauis­che Recht in Fällen, in denen für einzelne Kla­gen das Bezirks­gericht, für andere das Han­dels­gericht zuständig ist, bei pas­siv­er Stre­itgenossen­schaft keine ein­heitliche Zuständigkeit des Bezirks­gerichts vor, wobei ent­ge­gen der Mei­n­ung der Beschw­erde­führerin ger­ade keine echte Geset­zes­lücke anzunehmen ist. 

Es fragt sich, ob diese aar­gauis­che Regelung unter­schiedlich­er sach­lich­er Zuständigkeit vor Bun­desrecht stand­hält. Dies ist zu beja­hen. Es beste­ht keine Norm des Bun­desrechts, welche die ein­heitliche sach­liche Zuständigkeit bei der ein­fachen Stre­itgenossen­schaft vor­sieht, und welche die Vorin­stanz vor­liegend anstelle der kan­ton­al­rechtlichen Regeln über die sach­liche Zuständigkeit hätte anwen­den müssen. Wie das Bun­des­gericht in BGE 138 III 471 dar­legte, kön­nen die Kan­tone eine ein­heitliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts bei ein­fach­er pas­siv­er Stre­itgenossen­schaft vorse­hen. Sie müssen dies aber nicht. Zwar mögen prozessökonomis­che Gründe und die Gefahr wider­sprüch­lich­er Urteile dafür sprechen, eine ein­heitliche Zuständigkeit vorzuse­hen. Auf der anderen Seite kann aber nicht gesagt wer­den, eine unter­schiedliche sach­liche Zuständigkeit würde die Durch­set­zung des materiellen Bun­desrechts ger­adezu vere­it­eln oder in unver­hält­nis­mäs­siger Weise erschw­eren. Die Vorin­stanz ver­mochte sach­liche Gründe anzuführen, welche die Beibehal­tung der Zuständigkeit des Han­dels­gerichts zu recht­fer­ti­gen ver­mö­gen, auch in Fällen ein­er ein­fachen pas­siv­en Stre­itgenossen­schaft, bei der für einzelne Beklagte das Bezirks­gericht zuständig ist, und somit zwei Prozesse beim je zuständi­gen Gericht geführt wer­den müssen. So sei es nach den Wer­tun­gen des aar­gauis­chen Geset­zge­bers zweck­mäs­sig und sin­nvoll, dass han­del­srechtliche Stre­it­igkeit­en durch das hier­für spezial­isierte Han­dels­gericht entsch­ieden wür­den. Diese Wer­tung des kan­tonalen Geset­zge­bers ist zu respek­tieren, nach­dem der Bun­des­ge­set­zge­ber den Kan­to­nen freigestellt hat, für han­del­srechtliche Stre­it­igkeit­en die Zuständigkeit von Han­dels­gericht­en vorzuse­hen, ohne diese Befug­nis für den Fall der ein­fachen pas­siv­en Stre­itgenossen­schaft einzuschränken. 

Wohl bedeutet es für den Kläger meist mehr Aufwand, wenn er vor zwei Gericht­en prozessieren muss. Auf der anderen Seite nimmt die Kom­plex­ität möglicher­weise ab, wenn weniger Beklagte gle­ichzeit­ig ins Recht gefasst wer­den. Sodann bleiben dem Kläger — gemäss Wer­tung des kan­tonalen Geset­zge­bers — die Vorteile der Han­dels­gerichts­barkeit in den han­del­srechtlichen Stre­it­igkeit­en erhal­ten. Es kann deshalb nicht gesagt wer­den, er sei in unver­hält­nis­mäs­siger Weise bei der Durch­set­zung sein­er Ansprüche behin­dert, wenn er je vor dem Bezirks­gericht und dem Han­dels­gericht eine Klage ein­brin­gen muss. Das Beschle­u­ni­gungs­ge­bot (Art. 29 Abs. 1 BV) wird allein durch die Notwendigkeit zweier Prozesse nicht ver­let­zt. Vielmehr trägt die Han­dels­gerichts­barkeit, die mit ihrer Konzen­tra­tion auf eine einzige kan­tonale Fachin­stanz eine rasche Jus­tiz darstellt, dem Beschle­u­ni­gungs­ge­bot ger­ade Rech­nung. Inwiefern sodann der Rechts­gle­ich­heits­grund­satz (Art. 8 BV) ver­let­zt sein kön­nte, ist nicht hin­länglich begrün­det und nicht ersichtlich, wird doch — im betr­e­f­fend­en Kan­ton — Gle­ich­es stets gle­ich behan­delt, mithin die sach­liche Zuständigkeit bei entsprechen­den Voraus­set­zun­gen gle­ich gehand­habt. Dass in den Kan­to­nen unter­schiedliche Regelun­gen betr­e­f­fend die sach­liche Zuständigkeit beste­hen, ver­let­zt die Rechts­gle­ich­heit nicht, son­dern wurde vom Bun­des­ge­set­zge­ber in Kauf genom­men, als er den Kan­to­nen die Möglichkeit zur Insti­tu­tion­al­isierung von Han­dels­gericht­en ein­räumte und hin­sichtlich deren sach­lich­er Zuständigkeit bei ein­fachen pas­siv­en Stre­itgenossen­schaften keine ein­schränk­ende Regelung traf.