4A_330/2013: Materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist

Mit Entscheid 4A_330/2013 vom 17. Sep­tem­ber 2013 hat­te das Bun­des­gericht Gele­gen­heit, seine Recht­sprechung zur Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs zusammenzufassen.

Nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG muss das Schieds­gericht den Anspruch der Parteien auf rechtlich­es Gehör wahren. Dieser entspricht im
Wesentlichen dem in Art. 29 Abs. 2 gewährleis­teten Ver­fas­sungsrecht. Die Recht­sprechung leit­et daraus ins­beson­dere das
Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tat­sachen zu äussern, ihren
Rechts­stand­punkt zu vertreten
, ihre entschei­d­wesentlichen Sachvor­brin­gen mit
tauglichen sowie rechtzeit­ig und form­richtig offerierten Mit­teln zu beweisen
,
sich an den Ver­hand­lun­gen zu beteili­gen und in die
Akten Ein­sicht zu nehmen.
Dem entspricht eine Pflicht des Schieds­gerichts, die
recht­ser­he­blichen Vor­brin­gen der Parteien tat­säch­lich zu hören und zu prüfen
.
Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich aus­drück­lich
mit jedem Argu­ment der Parteien auseinan­der­set­zen muss
. Ein Anspruch auf Begrün­dung des
Entschei­ds ergibt sich aus dem Grundsatz
des rechtlichen Gehörs
im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständi­ger Recht­sprechung nicht.

Im vor­liegen­den Fall erachtete das Bun­des­gericht den Vor­wurf der Beschw­erde­führerin, wonach das Schieds­gericht ihr Argu­ment in Ver­let­zung des Gehör­sanspruchs unbeachtet gelassen habe, als ungerecht­fer­tigt. Mit Blick auf die materiell­rechtliche Kri­tik des Schied­sentschei­ds durch die Beschw­erde­führerin rief das Bun­des­gericht in Erin­nerung, dass sich die materiell­rechtliche Über­prü­fung eines internationalen
Schied­sentschei­ds durch das Bun­des­gericht auf die Frage
beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre pub­lic vere­in­bar ist
.