Vernehmlassung zur Änderung von Art. 27 SchKG (Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren) eröffnet

Der Bun­desrat hat ein Vernehm­las­sung zu ein­er Anpas­sung des SchKG eröffnet, um .

Art. 27 SchKG soll wie fol­gt geän­dert werden:

gel­tende Fassung:

Art. 27 SchKG | 5. Gewerb­smäs­sige Vertretung

1 Die Kan­tone kön­nen die gewerb­smäs­sige Vertre­tung der am Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren Beteiligten regeln.
Sie kön­nen insbesondere:
1. vorschreiben, dass Per­so­n­en, die diese Tätigkeit ausüben wollen, ihre beru­fliche Fähigkeit und ihre Ehren­haftigkeit nach­weisen müssen;
2. eine Sicher­heit­sleis­tung verlangen;
3. die Entschädi­gun­gen für die gewerb­smäs­sige Vertre­tung festlegen.

2 Wer in einem Kan­ton zur gewerb­smäs­si­gen Vertre­tung zuge­lassen ist, kann die Zulas­sung in jedem Kan­ton ver­lan­gen, sofern seine beru­fliche Fähigkeit und seine Ehren­haftigkeit in angemessen­er Weise geprüft wor­den sind.

 3 Nie­mand kann verpflichtet wer­den, einen gewerb­smäs­si­gen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertre­tung dür­fen nicht dem Schuld­ner über­bun­den werden.

vorgeschla­gene neue Fas­sung (vgl. Entwurf):

Art. 27 SchKG | 5. Vertre­tung im Zwangsvollstreckungsverfahren

1 Jede hand­lungs­fähige Per­son ist berechtigt, andere Per­so­n­en im Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerb­smäs­sige Vertretung.

2 Die Kosten der Vertre­tung im Ver­fahren vor den Betrei­bungs- und Konkursämtern dür­fen nicht der Gegen­partei über­bun­den werden.

Begrün­det wird der Vorschlag wie fol­gt (aus dem — aus­führlicheren — Bericht):

Die Motion Rutschmann (10.3780) ver­langt die Gewährleis­tung des freien Zugangs zum Markt für gewerb­smäs­sige Gläu­bigervertreterin­nen und Gläu­bigervertreter in der ganzen Schweiz. Dieser Zugang wird zurzeit behin­dert durch kan­tonale Regelun­gen, mit denen die Vertre­tung vor den Betrei­bungs- und Konkurs­be­hör­den den Anwältin­nen und Anwäl­ten sowie den Recht­sagentin­nen und Recht­sagen­ten vor­be­hal­ten wird. Die Forderung der Motion soll umge­set­zt wer­den, indem die beste­hende kan­tonale Kom­pe­tenz, die gewerb­smäs­sige Gläu­bigervertre­tung im Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren zu regeln, aufge­hoben wird. Auf diese Weise wird jede hand­lungs­fähige Per­son berechtigt, Parteien im Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren in der ganzen Schweiz zu vertreten. Der freie Mark­tzu­gang ist damit gewährleis­tet. Dies entspricht der Prax­is, wie sie bere­its heute in vie­len Kan­to­nen beste­ht. Die gle­iche Regelung soll auch für die gerichtlichen SchKG-Sum­marsachen zur Anwen­dung kom­men; dies ist gerecht­fer­tigt, da diese Ver­fahren in einem engen Zusam­men­hang mit dem eigentlichen Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren ste­hen und in der Regel von geringer Kom­plex­ität sind. 

Die Vernehm­las­sungs­frist endet am 31.12.2013.