4D_68/2013: In der Regel kein unmittelbarer Weiterzug des Kostenentscheids in einer Klagebewilligung

Der Beschw­erde­führer wollte sich vor Bun­des­gericht über die ihm mit der Klage­be­wil­li­gung aufer­legten Kosten in der Höhe von CHF 525 beschw­eren. Das Bun­des­gericht trat jedoch auf seine Beschw­erde nicht ein (BGer. 4D_68/2013 vom 12. Novem­ber 2013, E. 4).

Das Bun­des­gericht fasste seine Recht­sprechung zur Anfech­tung von Zwis­ch­enentschei­den zusam­men (E. 3):

“Bei der Klage­be­wil­li­gung han­delt es sich nicht um einen Entscheid und sie ist dementsprechend nicht anfecht­bar (BGE 139 III 273
E. 2.3). […]

Der im Rah­men ein­er Klage­be­wil­li­gung ergan­gene Spruch
über die Kosten des Schlich­tungsver­fahrens hat allerdings
Entschei­d­charak­ter und stellt grund­sät­zlich eine anfecht­bare Verfügung
dar (s. Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO; Dominik Infanger, in: Basler Kom­men­tar, Schweiz­erische Zivil­prozes­sor­d­nung, 2010, N. 14 zu Art. 209 ZPO).
Da die Klage­be­wil­li­gung das Ver­fahren nicht abschliesst, gel­ten indes
für die Anfech­tung der im Rah­men der Klage­be­wil­li­gung aufer­legten Kosten
des Schlich­tungsver­fahrens bzw. des darüber ergan­genen kantonal
let­ztin­stan­zlichen Entschei­ds im Sinne von Art. 113 BGG
die Regeln über die Anfech­tung von Koste­nentschei­den, die im Rah­men von
(nicht ver­fahrens­ab­schliessenden) Zwis­ch­enentschei­den ergan­gen sind,
ana­log. Anders ver­hält es sich nur dann, wenn der Kläger die
Klage­be­wil­li­gung ver­fall­en liess, mithin auf eine Anhängig­machung der
Klage inner­halb der Frist nach Art. 209 Abs. 3 und 4 verzichtete und das
Ver­fahren daher keinen Fort­gang nimmt. Soweit dies der Fall ist, hat
der Kläger dies im Rah­men der Begrün­dung der Sachurteilsvoraussetzungen
ein­er Kostenbeschw­erde sub­stanzi­iert vorzubrin­gen und soweit möglich zu
bele­gen (vgl. BGE 134 II 120 E. 1 S. 121). […]

Nach der Prax­is des Bun­des­gerichts gilt die Regelung
der Kosten- und Entschädi­gungs­fol­gen in einem (nicht
ver­fahrens­ab­schliessenden) Zwis­ch­enentscheid auch sel­ber als
Zwis­ch­enentscheid (BGE 135 III 329
E. 1.2 mit Hin­weisen). Gle­ich­es gilt für den im Rah­men der
Klage­be­wil­li­gung ergan­genen Entscheid über die Kosten des
Schlich­tungsver­fahrens, da — wie dargelegt — auch die Klagebewilligung
das Ver­fahren grund­sät­zlich nicht abschliesst. Überdies wer­den die
Kosten des Schlich­tungsver­fahrens bei Ein­re­ichung der Klage zur
Haupt­sache geschla­gen und ist somit noch nicht defin­i­tiv über die
Kos­ten­tra­gung entsch­ieden (Art. 207 Abs. 2 ZPO). […] Der in einem Zwis­ch­enentscheid enthal­tene Entscheid über die
Kosten- und Entschädi­gungs­fol­gen ist […] nicht geeignet, einen nicht
wieder gutzu­machen­den Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
zu bewirken. Ein unmit­tel­bar­er Weit­erzug des­sel­ben an das Bundesgericht
ist daher nur im Rah­men ein­er Beschw­erde gegen den Zwis­ch­enentscheid im
Haupt­punkt zuläs­sig, voraus­ge­set­zt diese ste­ht nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen, was bei ein­er Klage­be­wil­li­gung nach dem vorste­hend Aus­ge­führten nie der Fall ist (BGE 139 III 273 E. 2.3).”