Whistleblowing soll unter gewissen Voraussetzungen rechtmässig werden

In ein­er Medi­en­mit­teilung liess der Bun­desrat ankündi­gen, dass er geset­zlich fes­tle­gen will, unter welchen Voraus­set­zun­gen eine Mel­dung von Arbeit­nehmenden, die auf Unregelmäs­sigkeit­en am Arbeit­splatz hin­weisen (sog. Whistle­blow­er), recht­mäs­sig ist. Die Botschaft für eine entsprechende Teil­re­vi­sion des Oblig­a­tio­nen­rechts wurde verabschiedet.
Gemäss der neuen Regelung sollen Mel­dun­gen in der Regel nur zuläs­sig sein, wenn sie zuerst an den Arbeit­ge­ber, anschliessend an eine Behörde und erst dann an die Öffentlichkeit erfol­gen. Der Arbeit­ge­ber muss dazu ein internes Meldesys­tem ein­richt­en. Die stufen­weise Eskala­tion soll dem Arbeit­ge­ber die Möglichkeit eröff­nen, Unregelmäs­sigkeit­en in seinem Unternehmen sel­ber auszuräu­men. In gewis­sen Fällen sollen aber Mel­dun­gen direkt an die zuständi­ge Behörde zuläs­sig sein, nicht jedoch direkt an die Öffentlichkeit. Ein Aus­bau des Kündi­gungss­chutzes ist nicht vorgesehen.