4A_326/2013: Unzulässige Ausübung der Fragepflicht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 BGG

Die X. AG erhob Klage gegen A. im Zusam­men­hang mit einem Baupro­jekt. Das Bezirks­gericht Meilen wies die Klage ab, soweit es sie nicht als durch Rück­zug erledigt abschrieb. Die dage­gen ein­gelegte Beru­fung wies das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich ab. Das Bun­des­gericht hiess die gegen diesen Entscheid ein­gere­ichte Beschw­erde allerd­ings gut und wies die Sache zu neuer Entschei­dung zurück (BGer. 4A_591/2012 vom 20. Feb­ru­ar 2013).

Das Oberg­ericht hiess darauf hin die Beru­fung gut und hob das Urteil des Bezirks­gerichts Meilen teil­weise auf und wies die Sache zur Ergänzung des Ver­fahrens zurück. Das Oberg­ericht hielt fest, dass das Bezirks­gericht Meilen die richter­liche Fragepflicht ver­let­zt hat­te, da es nicht auf die unzure­ichen­den Tat­sachen­be­haup­tun­gen der X. AG betr­e­f­fend die Pas­sivle­git­i­ma­tion der A. aufmerk­sam gemacht hat­te. Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschw­erde beim Bun­des­gericht. Man­gels eines nicht wieder gutzu­machen­den Nachteils rechtlich­er Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG trat das Bun­des­gericht nicht darauf ein (BGer. 4A_326/2013 vom 18. Novem­ber 2013, E. 1.3):

“Mit der Rück­weisung der Sache an das Bezirks­gericht Meilen wird der
Beschw­erdegeg­ner­in die Gele­gen­heit gegeben, ihren bish­er ungenügend
sub­stan­ti­ierten Tat­sachen­vor­trag zur Pas­sivle­git­i­ma­tion der
Beschw­erde­führerin hin­sichtlich der Hon­o­rar­forderung nachzubessern.
Sollte sich in einem späteren Rechtsmit­telver­fahren her­ausstellen, dass
die richter­liche Fragepflicht zu weit aus­gelegt wor­den sein sollte und
ein Hin­weis auf die ungenü­gende Sub­stan­ti­ierung nicht geboten gewesen
wäre, so wären die ergänzend vorge­bracht­en Tat­sachen­be­haup­tun­gen der
Beschw­erdegeg­ner­in nicht zu berück­sichti­gen. Ent­ge­gen der Ansicht der
Beschw­erde­führerin kön­nte dieser Nachteil noch behoben wer­den. Denn es
kön­nte dies­falls auf den Prozess­sachver­halt abgestellt wer­den, wie er im
Urteil des Bun­des­gerichts 4A_591/2012 vom 20. Feb­ru­ar 2013 und im
vorin­stan­zlichen Urteil fest­gestellt wor­den ist. In diesen
Fest­stel­lun­gen sind die (bish­eri­gen) tat­säch­lichen Vor­brin­gen der
Beschw­erdegeg­ner­in zur Pas­sivle­git­i­ma­tion der Beschwerdeführerin
enthal­ten. Ein nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil liegt damit nicht
vor. Auch die Leis­tung von Kosten­vorschüssen stellt keinen Nachteil
rechtlich­er Natur dar, der nicht wieder gutzu­machen wäre. Die
Voraus­set­zung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht erfüllt.”