5A_217/2013: Aufschiebende Wirkung der Berufung bei vorsorglichen Massnahmeentscheiden (amtl. Publ.)

X. (Beschw­erde­führerin) ist Eigen­tümerin eines Grund­stücks, das an das benach­barte Grund­stück von Y. angren­zt. Auf dem Grund­stück von Y. ist zugun­sten des Grund­stücks von X. ein Fahrwe­grecht im Grund­buch einge­tra­gen. Ein Bezirks­gericht im Kan­ton Luzern erliess am 25. April 2012 einen vor­sor­glichen Mass­nah­meentscheid, in dem es die sofor­tige Ent­fer­nung des auf der Erschlies­sungsstrasse abgestell­ten Trak­toran­hängers anord­nete und Y. unter­sagte, die Durch­fahrt kün­ftig zu behin­dern oder zu block­ieren. Gle­ichzeit­ig set­zte das Bezirks­gericht X. eine Frist von zwei Monat­en ab Recht­skraft des Entschei­des zur gerichtlichen Gel­tend­machung seines Anspruchs. Der Entscheid wurde X. am 26. April 2012 zugestellt.

X. reichte erst am 6. Juli 2012 Klage im ordentlichen Ver­fahren ein, worauf das Bezirks­gericht wegen ver­passter Pros­e­quirungs­frist nicht ein­trat. Das Oberg­ericht des Kan­tons Luzern bestätigte den Entscheid. Das Bun­des­gericht hinge­gen hiess die Beschw­erde gut und wies die Sache zur weit­eren Behand­lung an die kan­tonalen Instanzen zurück.

Umstrit­ten war die Ausle­gung von Art. 315 Abs. 4 ZPO, wonach die Beru­fung keine auf­schiebende Wirkung hat gegen Entschei­de über das Gegen­darstel­lungsrecht und vor­sor­gliche Mass­nah­men. Die Stre­it­frage war mit anderen Worten, ob die Beru­fung gegen den vor­sor­glichen Mass­nah­meentscheid dessen formelle Recht­skraft bzw. die Pros­e­quirungs­frist auf­schob (BGer. 5A_217/2013 vom 10. Dezem­ber 2013, E. 2).

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass das Gesetz in diesem Punkt nicht schlüs­sig sei (E. 3). In der Botschaft zur ZPO wür­den sich jedoch ver­schiedene Anhalt­spunk­te dafür find­en lassen, dass der mit Beru­fung ange­focht­ene Mass­nah­meentscheid auf­grund von Art. 315 Abs. 4 ZPO lediglich sofort voll­streck­bar werde, nicht jedoch auch formell recht­skräftig (E. 3). Für diese Sichtweise wür­den auch prozessökonomis­che Über­legun­gen sprechen, da es in der Regel nicht sin­nvoll sei, par­al­lel zum Rechtsmit­tel gegen den Mass­nah­meentscheid auch schon den Haupt­prozess anzuheben (E. 3).