1C_176/2013, 1C_684/2013: Hooligan-Konkordat teilweise verfassungswidrig (amtl. Publ.)

Das BGer hat eine Beschw­erde mit Bezug auf das Konko­r­dat vom 15. Novem­ber 2007 über Mass­nah­men gegen Gewalt anlässlich von Sportver­anstal­tun­gen (Änderung vom 2. Feb­ru­ar 2012) teil­weise gut­ge­heis­sen. Der Entscheid enthält in Ziff. C des Sachver­halts eine Über­sicht über die Änderun­gen vom 2. Feb­ru­ar 2012.

Die Beschw­erde­führer waren durch den ange­focht­e­nen Erlass als Besuch­er von Fuss­ball­spie­len zunächst zumin­d­est virtuell berührt, von ihrem Wohnort unab­hängig. In der Sache bestätigt das BGer sodann – trotz der Kri­tik der Lehre an BGE 137 I 31 –,  dass die Mass­nah­men nach dem Konko­r­dat keine Straf‑, son­dern ver­wal­tungsrechtliche Mass­nah­men darstellen: 

[…] Entschei­dend ist, dass das Konko­r­dat einzig auf die Vor­beu­gung vor
Gewalt aus­gerichtet ist und die vorge­se­henen konkreten Mass­nah­men nach
Art und Schwere nicht als Bestra­fung für erfol­gtes gewalttätiges
Ver­hal­ten erscheinen, son­dern als notwendi­ge Mass­nah­men zur Verhinderung
kün­ftiger Gewalt­tat­en. […] Weit­er ist zur Frage nach dem Vor­liegen ein­er strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK von Bedeu­tung, dass das Konko­r­dat spez­i­fisch das polizeiliche Ver­wal­tung­shan­deln im Hin­blick auf befürchtete Gewalt­tat­en bei Sportan­lässen regeln soll (vgl. BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 43). Die vorge­se­henen Mass­nah­men sind auf das zukün­ftige Ver­hal­ten aus­gerichtet und gelan­gen unab­hängig von der strafrechtlichen Beurteilung bere­its verübter Gewalt­tat­en zur Anwendung

Auf die Lehrmei­n­ung, dass Ray­on­ver­bote für Hooli­gans pönale verwaltungsrechtliche
Sank­tio­nen seien, die ana­log zum Strafrecht nur auf­grund eines Ver­schuldens in einem kor­rek­ten Ver­fahren ver­fügt werden
dür­fen, geht das BGer dabei nicht weit­er ein.

Das BGer prüft die im Konko­r­dat vorgesehenen
Mass­nah­men sodann im Detail und beurteilt sie als ver­fas­sungskon­form (d.h. zumin­d­est kön­nen sie auf
ver­fas­sungskon­forme Weise umge­set­zt wer­den), mit Aus­nahme jedoch von zwei Punk­ten, wobei die Ver­fas­sungsver­let­zung in bei­den Fällen darin liegt, dass eine unflex­i­ble Regelung die aus Sicht des Ver­hält­nis­mäs­sigkeits­grund­satzes erforder­liche Berück­sich­ti­gung der Umstände des Einzelfalls verhindert:

  • Zum einen darf für die Mass­nahme des Ray­on­ver­bots nicht eine Min­imal­dauer von einem Jahr vorge­se­hen wer­den, weil im Einzelfall ggf. nur ein kürzeres
    Ray­on­ver­bot mit dem Ver­hält­nis­mäs­sigkeit­sprinzip vere­in­bar wäre. Die Max­imal­dauer von drei Jahren ist dage­gen zulässig. 
  • Zum anderen ist es unver­hält­nis­mäs­sig, wenn sich die Dauer ein­er Meldeau­flage automa­tisch ver­dop­pelt, wenn der Betrof­fene seine Pflicht­en ohne entschuld­bare Gründe ver­let­zt, weil es eine so starre Regelung nicht erlaubt, im Einzelfall den konkreten
    Umstän­den Rech­nung zu tragen.