2C_344/2013: Kostenvorschuss in Staatshaftungsverfahren

In einem Staat­shaf­tungsver­fahren gegen den Kan­ton Zürich stellte sich die Frage, welche Kosten­vorschuss­regelung zur Anwen­dung gelangt. Das Oberg­ericht Zürich hat­te erwogen, die ZPO komme als sub­sidiäres kan­tonales Recht zur Anwen­dung. Der Beschw­erde­führer stellte sich demge­genüber auf den Stand­punkt, Staat­shaf­tungsver­fahren seien gemäss der Recht­sprechung öffentlich-rechtliche Ver­fahren, weshalb die Kosten­vorschuss­regelung von § 15 des kan­tonalen Ver­wal­tungsrecht­spflegege­set­zes (VRG) zur Anwen­dung gelange (BGer. 2C_344/2013 vom 10. Dezem­ber 2013, E. 2.1).

Gemäss Bun­des­gericht ist die Anwen­dung der ZPO in kan­tonalen Staat­shaf­tungsver­fahren nicht willkür­lich, da das Ver­fahren auf Gel­tend­machung von Schaden­er­satz und Genug­tu­ung gegen den Staat im Kan­ton Zürich nicht als Ver­wal­tungs- bzw. Ver­wal­tungsjus­tizver­fahren aus­gestal­tet ist. Wörtlich hielt das Bun­des­gericht fest (E. 2.2.1 und 2.2.2):

“2.2.1. Sowohl nach § 19 HG/ZH als auch nach § 2 VRG/ZH sind für
Schaden­er­satzansprüche Pri­vater gegen den Kan­ton die Zivilgerichte
zuständig. Wie das Bun­des­gericht bere­its entsch­ieden hat, ist es nicht
willkür­lich, wenn die Zivil­gerichte das generell für sie anwendbare
Ver­fahren­srecht — hier also die eid­genös­sis­che Zivilprozessordnung -
anwen­den, auch wenn sie kan­ton­al­rechtliche Ansprüche beurteilen (zit.
Urteil 2C_692/2012 E. 2.3.1). Zwar kön­nen die Kan­tone für die
Kosten­regelung von Staat­shaf­tungsver­fahren auch beson­dere, von der ZPO
abwe­ichende Bes­tim­mungen erlassen (wie dies der Kan­ton Zürich gemäss dem
ange­focht­e­nen Urteil in § 23 HG/ZH mit Bezug auf das Erforder­nis eines
Schlich­tungsver­fahrens getan hat), aber es ist nicht willkür­lich oder
sonst­wie bun­desrechtswidrig, wenn sie dies nicht tun.

2.2.2. Die eid­genös­sis­che Zivil­prozes­sor­d­nung enthält in ihrem
8. Titel (Art. 95 ff.) sodann eine geset­zliche Regelung über die
Leis­tung von Kosten­vorschüssen und Sicher­heit­en, so dass die
Anforderun­gen an eine aus­re­ichende geset­zliche Grund­lage (vgl. Art. 127 BV) für die Erhe­bung öffentlich­er Abgaben erfüllt sind (BGE 133 V 402
E. 3.2, 3.4 S. 404 f.). Eine solche ergäbe sich zwar auch aus § 15 VRG,
doch erscheint es — weil das Ver­fahren auf Gel­tend­machung von
Schaden­er­satz- und Genug­tu­ungsansprüchen gegen den Staat nach kantonaler
Ord­nung eben ger­ade nicht als Ver­wal­tungs- bzw.
Ver­wal­tungsjus­tizver­fahren aus­gestal­tet ist — nicht willkür­lich, in
diesen Ver­fahren auf die Anwen­dung der in der Verwaltungsrechtspflege
zum Zuge kom­menden Kosten­vorschuss­regelung zu verzicht­en und stattdessen
auf diejenige der eid­genös­sis­chen Zivil­prozes­sor­d­nung zurückzugreifen.”