2C_44/2013 und 2C_379/2013, 2C_419/2013: Keine Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit

Das Bun­des­gericht hat im Urteil 2C_44/2013 entsch­ieden, dass die Betriebe im Einkauf­szen­trum “Design­er Out­let Landquart” die Voraus­set­zun­gen für die Befreiung von der Bewil­li­gungspflicht für Son­ntagsar­beit gemäss Art. 25 ArGV 2 nicht erfüllen. Das höch­ste Gericht stellte sich gegen die bei­den Vorin­stanzen und lehnte es im Wesentlichen ab, den ganzen Kan­ton Graubün­den pauschal als Frem­den­verkehrs­ge­bi­et nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu qual­i­fizieren (E. 6.1). Landquart werde nicht allein deswe­gen schon zum Kur‑, Sport‑, Aus­flugs- oder Erhol­ung­sort, weil der Ort einen bedeu­ten­den Verkehrsknoten­punkt im Kan­ton Graubün­den darstellt, den die Touris­ten passieren, um zu ihren Zield­es­ti­na­tio­nen zu gelan­gen (E. 6.3).

Im ähn­lich gelagerten Fall 2C_379/2013, 2C_419/2013 ging es um die M‑Ex­press-Fil­iale der Genossen­schaft Migros Zürich im Alt­stadt­perime­ter von Rap­per­swil in der Nähe des Bahn­hofs. Das Amt für Wirtschaft des Kan­tons St. Gallen hat­te fest­gestellt, der M‑Express sei ein Betrieb in einem Frem­den­verkehrs­ge­bi­et nach Art. 25 ArGV 2, wobei für die Sai­son der Som­mer­fahrplan der Zürich­see Schiff­fahrts­ge­sellschaft mass­gebend sei. Während der Sai­son könne bewil­li­gungs­frei Son­ntagsar­beit ver­richtet werden.

Vor Bun­des­gericht beantragte die Genossen­schaft Migros Zürich, es sei festzustellen, dass im M‑Express während des ganzen Jahres bewil­li­gungs­frei Son­ntagsar­beit zuläs­sig sei. Gestützt auf die Akten­lage kon­nte das Bun­des­gericht indessen nicht abschliessend beurteilen, ob der M‑Express in einem Frem­den­verkehrs­ge­bi­et liegt (E. 5.2.3). Nicht erstellt war auch, dass der M‑Express der Befriedi­gung spez­i­fis­ch­er Bedürfnisse der Touris­ten dienen würde (E. 4.4 und 5.3–5.3.2). Die Aus­nahme vom Ver­bot der Son­ntagsar­beit lasse sich nicht damit recht­fer­ti­gen, dass es für die Tages- und Aus­flugs­touris­ten prak­tisch ist, am Ende des Aus­flugs noch Einkäufe zu täti­gen. Eine solche Nach­frage unter­schei­de sich nicht von der­jeni­gen der ein­heimis­chen Bevölkerung (E. 5.3.2). Da die Sache nicht spruchreif war, wurde sie an die Vorin­stanz zurück­gewiesen (E. 5.5).