9C_522/2013/9C_523/2013: “erhebliche Unterstützung” i.S.v. BVG 20a I lit. a i.d.R. nach mindestens 2‑jähriger Dauer (amtl. Publ.)

Gegen­stand der vor­liegen­den Ver­fahren bildete die Ausle­gung eines Stiftungsre­gle­ments ein­er Vor­sorgeein­rich­tung mit Bezug auf die Frage, wann eine Unter­stützung in erhe­blichem Masse vor­liegt, die Anspruch auf die Todes­fal­lka­p­i­tal­ien verleiht.

Zur Ausle­gung prüft das BGer das gle­ich­lau­t­ende Tatbe­stand­se­le­ment von BVG 20a I lit. a. Es hält zunächst fest, dass die Erhe­blichkeit auch eine zeitliche Kom­po­nente aufweist.

Zur Konkretisierung der zeitlichen Kom­po­nente ver­weist das BGer sodann auf die Recht­sprechung im Schei­dungs- und Sozial­hil­fer­echt:

Die Dauer eines Konku­bi­nates impliziert in ver­schiede­nen Rechts­ge­bi­eten eine wirtschaftliche Unter­stützung unter den Part­nern […]: Im Schei­dungsrecht etwa kann das Konku­bi­nat eines geschiede­nen Ehe­gat­ten nach drei Jahren zur Sistierung des ihm zuge­sproch­enen Unter­halts­beitrages führen […]. Im Bere­ich der Sozial­hil­fe wird bere­its ein Konku­bi­nat von min­destens zwei Jahren Dauer für sta­bil gehal­ten […]. Für die hier zu beant­wor­tende Frage ist zwar nicht die Dauer des Konku­bi­nats, son­dern jene der Unter­stützung mass­gebend. [zu den Unter­schieden bei­der Kon­stel­la­tio­nen] Bei­den Kon­stel­la­tio­nen ist jedoch imma­nent, dass die Beteiligten angesichts ein­er gefes­tigten Sit­u­a­tion grund­sät­zlich darauf ver­trauen dür­fen, dass die Ver­hält­nisse, namentlich in finanzieller Hin­sicht, auch in Zukun­ft Bestand haben. Es ist daher gerecht­fer­tigt, für die Qual­i­fika­tion der Unter­stützung als erhe­blich im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG im zeitlichen Moment an die genan­nte Recht­sprechung anzuknüpfen, wobei offen­bleiben kann, ob dies­bezüglich die sozial­hil­fe- oder schei­dungsrechtliche Betra­ch­tung vorzuziehen ist […]. Damit ist in der Regel eine Unter­stützungs­dauer von min­destens zwei Jahren vorauszuset­zen. Auch angesichts des Umstandes, dass über­lebende Ehe­gat­ten resp. einge­tra­gene Part­ner oder Part­ner­in­nen und renten­berechtigte Kinder (Art. 19 ff. BVG) ihre Ansprüche ohne­hin nicht als unter­stützte Per­so­n­en gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG begrün­den, erscheint diese Zeitspanne nicht zu lang.