9C_451/2013: Teilliquidation der beruflichen Vorsorgeeinrichtung: Anspruch auf Anteil an den technischen Rückstellungen bei Kollektivübertritt (amtl. Publ.)

Die Z. GmbH war die Stifter­fir­ma der Vor­sorgeein­rich­tung Per­son­alver­sicherung X. Bei der Z. GmbH kam es zu ein­er Aus­lagerung und damit zu ein­er Über­führung von 40 Mitar­bei­t­en­den auf die neu gegrün­dete Y. GmbH. Die betrof­fe­nen Aktivver­sicherten wech­sel­ten zu ein­er Sam­mel­s­tiftung. Die Per­son­alver­sicherung X. führte deshalb eine Teilliq­ui­da­tion durch.

Strit­tig war unter anderem, ob die Per­son­alver­sicherung X. zu verpflicht­en sei, von den tech­nis­chen Rück­stel­lun­gen einen Anteil zu Gun­sten der aus­ge­trete­nen Mitar­bei­t­en­den an die Sam­mel­s­tiftung zu über­tra­gen. Dabei han­delte es sich um Rück­stel­lun­gen zur Anpas­sung der tech­nis­chen Grund­la­gen, für Risikoschwankun­gen, für vorzeit­ige Pen­sion­ierung und für pen­dente IV-Fälle (BGer. 9C_451/2013 vom 24. Feb­ru­ar 2014, E. 3).

Das Bun­des­gericht bejahte die Frage und hielt fest, die Vor­sorgeein­rich­tung solle zwar Reser­ven und Rück­stel­lun­gen bilden kön­nen, die sie nach Abwick­lung der Teilliq­ui­da­tion benötige, um die Vor­sorge der bish­eri­gen Des­ti­natäre im bish­eri­gen Rah­men weit­erzuführen. Sie dürfe aber keinen Prof­it aus der Teilliq­ui­da­tion schla­gen. Der kollek­tiv übertre­tende Abgangs­be­stand habe deshalb Anspruch auf einen Anteil an den freien Mit­teln und an den tech­nis­chen Rück­stel­lun­gen (E. 4.3). Die kün­ftige Sit­u­a­tion bei der neuen Pen­sion­skasse der Übertre­tenden habe dabei keinen Ein­fluss auf Bestand und Höhe dieses Anspruchs (E. 4.4 und 5).