8C_217/2014: Nicht wieder gutzumachender Nachteil bei einem Rückweisungsentscheid (amtl. Publ.)

Das nach­fol­gend zusam­menge­fasste Urteil wurde zwar im Zuge eines
sozialver­sicherungsrechtlichen Ver­fahrens gefällt, kön­nte aber auch für
den Zivil­prozess rel­e­vant sein, da sich das Bun­des­gericht auf das BGG
abstützte und sich zum Begriff des nicht wieder gutzu­machen­den Nachteils
im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG äusserte.

A. lei­det an einem Geburts­ge­brechen, weshalb sie bei der IV um Aus­rich­tung eines Assis­tenzbeitrags für Min­der­jährige ersuchte. Die IV-Stelle des Kan­tons Zürich erstellte einen Abklärungs­bericht. Nach durchge­führtem Vorbeschei­d­ver­fahren sprach die Ver­wal­tung einen Assis­tenzbeitrag zu. Die IV-Stelle des Kan­tons Zürich führte gegen diesen Entscheid Beschw­erde. Das Sozialver­sicherungs­gericht des Kan­tons Zürich hob die ange­focht­ene Ver­fü­gung auf und wies die Sache zurück. Die IV-Stelle wurde im Rück­weisungsentscheid unter anderem angewiesen, die Ermit­tlung des Assis­tenzbeitrags detail­liert­er aufzuzeigen und zur Würdi­gung des Umstandes Stel­lung zu nehmen, dass A. noch im Eltern­haus wohnt und der Hil­fs­be­darf sel­ber deklar­i­ert wer­den müsse. Ausser­dem sei eine Abklärung vor Ort am Arbeit­splatz durchzuführen (Urteil 8C_217/2014 vom 12. Mai 2014, E. 4.2.1).

Die IV-Stelle erhob gegen den Rück­weisungsentscheid Beschw­erde ans Bun­des­gericht. Das Bun­des­gericht fällte indessen man­gels Vor­liegens eines nicht wieder gutzu­machen­den Nachteils einen Nichteintretensentscheid.

Das Bun­des­gericht hielt ins­beson­dere fest, lasse ein Rück­weisungsentscheid dem Ver­sicherungsträger keinen Entschei­dungsspiel­raum mehr, liege ein anfecht­bar­er Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor. Enthalte der Rück­weisungsentscheid demge­genüber Anord­nun­gen, die den Beurteilungsspiel­raum der Ver­wal­tung zwar nicht gän­zlich, aber doch wesentlich ein­schränk­ten, stelle der Rück­weisungsentscheid einen Zwis­ch­enentscheid dar. Ein solch­er Rück­weisungsentscheid bewirke regelmäs­sig keinen nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil, da er später zusam­men mit dem Endentscheid ange­focht­en wer­den könne (E. 4.2). Andern­falls kön­nten Rück­weisungsentschei­de sys­tem­a­tisch ange­focht­en wer­den, bei denen es nur darum geht, ohne materiell­rechtliche Vor­gaben einzelne Sachver­halt­se­le­mente (nochmals) abzuk­lären und gestützt auf diese Abklärun­gen neu zu entschei­den (E. 4.2.2).