8C_837/2013: Arbeitgeber sind bei der Durchführung der Familienzulage blosse Zahlstellen (amtl. Publ.)

Die A. AG hat­te für einen ihrer Arbeit­nehmer, der gut zwei Jahre krank geschrieben war, zu Unrecht die Fam­i­lien­zu­lage aus­bezahlt. Die Aus­gle­ich­skasse forderte deshalb von der Arbeit­ge­berin den Betrag von CHF 3’680 zurück. Die A. AG und später das Bun­de­samt für Sozialver­sicherun­gen wehrten sich gegen diesen Entscheid. Das Bun­des­gericht verneinte eine Rück­er­stat­tungspflicht der Arbeit­ge­berin, obwohl das kan­tonale Recht eine der­ar­tige Pflicht aus­drück­lich vor­sah (Urteil 8C_837/2013 vom 8. Mai 2014, E. 4.4).

Das Bun­des­gericht hielt im Wesentlichen fest, bei der Durch­führung der Fam­i­lien­zu­lage fungierten die Arbeit­ge­berin­nen als reine Zahlstellen ohne eigene Rechte und Pflicht­en aus dem Leis­tungsver­hält­nis (E. 3.1 und 4.2). Dass die Fam­i­lien­zu­lage gestützt auf Art. 15 Abs. 2 FamZG durch die Arbeit­ge­berin­nen an die Arbeit­nehmer aus­bezahlt wür­den, bedeute eine admin­is­tra­tive Vere­in­fachung, indem die Fam­i­lien­aus­gle­ich­skassen die Zula­gen nicht jed­er anspruchs­berechtigten Per­son aus­richt­en müssen, son­dern sich darauf beschränken kön­nen, die Zula­gen mit den von den Arbeit­ge­berin­nen geschulde­ten Beträ­gen zu ver­rech­nen (E. 3.1).

Da die Arbeit­ge­berin­nen nur Zahlstellen sind, müssten unrecht­mäs­sig bezo­gene Fam­i­lien­zu­la­gen vom Arbeit­nehmer zurück­er­stat­tet wer­den. Die Arbeit­ge­berin müsse sich in solchen Fällen keine Ver­rech­nung gefall­en lassen (E. 3.3). An dieser Recht­slage, die sich aus Bun­desrecht ergibt, ver­mag eine ander­slau­t­ende kan­tonale Vorschrift nichts zu ändern (E. 4.3). 

Ob die Arbeit­ge­berin gegenüber der Fam­i­lien­aus­gle­ich­skasse schaden­er­satzpflichtig gewor­den ist, weil sie die Krankheit des Arbeit­nehmers allen­falls pflichtwidrig zu spät gemeldet hat­te, war nicht Gegen­stand des Prozess­es. Das Bun­des­gericht wies darauf hin, dass die Frage der Schaden­er­satzpflicht im Ver­fahren nach Art. 52 AHVG zu erfol­gen habe (E. 5 und 2).