8C_686/2013, 8C_687/2013: Krankheit als sachlicher Grund zur Auflösung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses

Das öffentlich-rechtliche Arbeitsver­hält­nis eines Heim­leit­er­paars wurde nach Ablauf der Sper­rfrist ordentlich gekündigt. Begrün­det wur­den die Kündi­gun­gen mit der gesund­heitlichen Ver­fas­sung der Angestell­ten. Gemäss ver­trauen­särztlichem Gutacht­en kam eine Rück­kehr an den anges­tammten Arbeit­splatz aus psy­chis­chen Grün­den nicht mehr in Frage, während bezo­gen auf den all­ge­meinen Arbeits­markt eine voll­ständi­ge Arbeits­fähigkeit gegeben war (Urteil 8C_686/2013 vom 2. Mai 2014, E. 5.2).

Das Bun­des­gericht entsch­ied, dass die gesund­heitliche Nichteig­nung ein zuläs­siger Kündi­gungs­grund darstellt. Wörtlich erwog das Bun­des­gericht Fol­gen­des (E. 5.3):

“Das Ver­wal­tungs­gericht zieht aus seinen Fest­stel­lun­gen den Schluss, dass
die Beschw­erde­führerin objek­tiv nicht mehr geeignet gewe­sen sei, ihre
Tätigkeit beim Zweck­ver­band auszuüben. Damit liegt sein­er Ansicht nach
ein sach­lich­er Kündi­gungs­grund im Sinne von § 67 Abs. 1 DOG 1997 vor,
welch­er den Beschw­erdegeg­n­er zur ordentlichen Kündi­gung des
Anstel­lungsver­hält­niss­es berechtigt habe. Diese Auf­fas­sung verstösst
wed­er gegen das Legal­ität­sprinzip noch gegen das Willkürver­bot. Für die
ordentliche Kündi­gung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses
müssen in jedem Fall sach­liche oder triftige Gründe vor­liegen, selbst
wenn dies im Per­son­al­recht nicht aus­drück­lich ver­ankert ist.
Denn das
aus Art. 9 BV
fliessende Willkürver­bot sowie der Ver­fas­sungs­grund­satz der
Ver­hält­nis­mäs­sigkeit gebi­eten, dass eine Kündi­gung in pflichtgemässer
Ermessen­sausübung nur gestützt auf sach­liche Gründe aus­ge­sprochen werden
kann. Grund­sät­zlich ist eine Kündi­gung dann sach­lich begrün­det, wenn
die Weit­erbeschäf­ti­gung des betr­e­f­fend­en Angestell­ten dem öffentlichen
Inter­esse, ins­beson­dere dem­jeni­gen ein­er gut funktionierenden
Ver­wal­tung, wider­spricht (Urteil 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2;
PETER HÄNNI, Das öffentliche Dien­strecht der Schweiz, 2. Aufl. 2008, S.
549 und S. 558). Es genü­gen objek­tive, nicht vom Arbeitnehmer
ver­schuldete Gründe, wie beispiel­sweise gesund­heitliche Prob­leme oder
fach­lich­es Unver­mö­gen.
Sach­lich ist es daher nicht unhalt­bar, eine
Angestellte zu ent­lassen, die aus gesund­heitlichen Grün­den für ihre
Tätigkeit nicht mehr geeignet ist und ihre Beschäf­ti­gung auf Dauer nicht
wieder wird aufnehmen oder fort­set­zen kön­nen (BGE 124 II 53
E. 2b/bb S. 57; Urteil 2A.3/2001 vom 18. April 2001 E. 2b; HÄNNI,
a.a.O., S. 558). Beruht die stre­it­ige Auflö­sung des Arbeitsverhältnisses
auf der fest­gestell­ten gesund­heitlichen Nichteig­nung der
Beschw­erde­führerin, ist somit ein zuläs­siger bzw. triftiger Grund
gegeben.
Die Kündi­gung erweist sich wed­er als willkür­lich noch als
unver­hält­nis­mäs­sig und ver­stösst auch nicht gegen das Legalitätsprinzip.”

Das Urteil 8C_687/2013 vom 2. Mai 2014 ist nahezu iden­tisch begrün­det und bet­rifft den Par­al­lelfall zum Urteil 8C_686/2013.