5A_335/2014: Art. 174 Abs. 2 SchKG, Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit

Im vor­liegen­den Entscheid des Bun­des­gerichts ging es um die Anforderun­gen an die Glaub­haft­machung der Zahlungs­fähigkeit bei Art. 174 SchKG. Gemäss dieser Bes­tim­mung kann ein Entscheid des Konkurs­gerichts über die Konkurs­eröff­nung innert zehn Tagen mit Beschw­erde nach der ZPO ange­focht­en wer­den. Die Rechtsmit­telin­stanz kann die Konkurs­eröff­nung u.a. aufheben, wenn der Schuld­ner seine Zahlungs­fähigkeit glaub­haft macht und durch Urkun­den beweist, dass die Schuld inzwis­chen getil­gt ist (Art. 174 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).

Obwohl die Schuld vor­liegend nach­weis­lich getil­gt war, war für die Vorin­stanz die Zahlungs­fähigkeit nicht glaub­haft gemacht. Die Vorin­stanz hat­te sich dabei u.a. auf einen Betrei­bungsauszug abgestützt, welch­er offen­bar inner­halb von zwei Jahren 74 Betrei­bun­gen (!) im Gesamt­be­trag von über Fr. 1.9 Mio. auswies, wovon lediglich rund Fr. 200‘000 bezahlt, aber über Fr. 1.7 Mio. noch offen seien. Die Vorin­stanz hat­te aus der Anzahl der Betrei­bun­gen, der Höhe der Gesamt­summe sowie dem Sta­di­um der Betrei­bun­gen auf erhe­bliche Zahlungss­chwierigkeit­en der Schuld­ner­in geschlossen, zumal auf den Kon­toko­r­ren­tkon­ti der Schuld­ner­in lediglich ein Betrag von rund Fr. 220‘000 aktenkundig sei.

Zu den Anforderun­gen an die Glaub­haft­machung der Zahlungs­fähigkeit führte das Bun­des­gericht u.a. aus (E. 3.1):

„Glaub­haft gemacht ist eine Tat­sache dann, wenn für deren Vorhan­den­sein gewisse Ele­mente sprechen, selb­st wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech­net, dass sie sich nicht ver­wirk­licht haben kön­nte […]. Im Hin­blick auf die Aufhe­bung der Konkurs­eröff­nung bedeutet dies, dass die Zahlungs­fähigkeit des Konkur­siten wahrschein­lich­er sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. An diese Glaub­haft­machung dür­fen keine zu stren­gen Anforderun­gen gestellt wer­den, ins­beson­dere wenn die wirtschaftliche Lebens­fähigkeit des schuld­ner­ischen Unternehmens nicht von vorn­here­in aus­geschlossen wer­den kann. Es liegt am Schuld­ner, Beweis­mit­tel vorzule­gen, die geeignet sind, seine Zahlungs­fähigkeit als glaub­haft erscheinen zu lassen […] Namentlich muss der Schuld­ner nach­weisen, dass gegen ihn kein Konkurs­begehren in ein­er ordentlichen Konkurs- oder in ein­er Wech­sel­be­trei­bung hängig ist und keine weit­eren voll­streck­baren Betrei­bun­gen vor­liegen […] Zahlungs­fähigkeit ist gegeben, wenn aus­re­ichend liq­uide Mit­tel vorhan­den sind, um die Gläu­biger bei Fäl­ligkeit ihrer Forderun­gen zu befriedi­gen. Zu berück­sichti­gen sind nur sofort und konkret ver­füg­bare, nicht aber zukün­ftige, zu erwartende oder mögliche Mit­tel. Grund­sät­zlich zahlung­sun­fähig ist ein Schuld­ner, wenn keine wesentlichen Anhalt­spunk­te für eine Verbesserung sein­er finanziellen Sit­u­a­tion zu erken­nen sind und er auf unab­se­hbare Zeit als illiq­uid erscheint. Das ist beispiel­sweise der Fall, wenn der Schuld­ner Konkur­san­dro­hun­gen anhäufen lässt, sys­tem­a­tisch Rechtsvorschlag erhebt und selb­st kleinere Beträge nicht bezahlt. Demge­genüber lassen bloss vorüberge­hende Zahlungss­chwierigkeit­en den Schuld­ner noch nicht als zahlung­sun­fähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungs­fähigkeit beruht auf einem auf­grund der Zahlungs­ge­wohn­heit­en eines Konkur­siten gewonnenen Gesamtein­druck […].“ (Her­vorhe­bun­gen hinzugefügt)

Nach Auseinan­der­set­zung mit den Vor­brin­gen der Beschw­erde­führerin kam das Bun­des­gericht zum Ergeb­nis, die Würdi­gung der Vorin­stanz, die Zahlungs­fähigkeit der Beschw­erde­führerin sei nicht hin­re­ichend glaub­haft gemacht, halte vor Bun­desrecht stand, und wies die Beschw­erde ab.