5A_29/2014: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (und nicht des Handelsgerichts) für eine Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Urteil hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, ob das Han­dels­gericht für die Beurteilung ein­er Wider­spruch­sklage nach Art. 108 SchKG sach­lich zuständig ist.

Die Beschw­erde­führerin hat­te Betrei­bung gegen die A. Ltd. ein­geleit­et und das Betrei­bungsamt hat­te in der Folge Ver­mö­genswerte im Schätzungswert von rund Fr. 22 Mio. gepfän­det. Die Beschw­erdegeg­ner­in hat­te als Drit­tansprecherin Pfan­drechte an den gepfän­de­ten Ver­mö­genswerten gel­tend gemacht. Mit Klage an das Han­dels­gericht Zürich hat­te die Beschw­erde­führerin ver­langt, das Betrei­bungs- und Pfän­dungsver­fahren ohne Rück­sicht auf die von der Beschw­erdegeg­ner­in beansprucht­en Rechte weit­erzuführen bzw. die von der Beschw­erdegeg­ner­in gel­tend gemacht­en Pfan­dansprüche gemäss Art. 108 Abs. 1 SchKG abzuerken­nen. Das Han­dels­gericht war auf die Klage nicht eingetreten.

Das Bun­des­gericht hielt zunächst fest, dass sich in der dem Han­dels­gericht vorgelegten Wider­spruch­sklage nach Art. 108 Abs. 1 SchKG die Gläu­bigerin / Beschw­erde­führerin als Klägerin und die Drit­tansprecherin / Beschw­erdegeg­ner­in als Beklagte gegenüber stün­den. Es han­dle sich um eine betrei­bungsrechtliche Stre­it­igkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (E. 2.). Umstrit­ten war, ob die Wider­spruch­sklage von der Materie her han­del­srechtlich­er Natur ist bzw. mit der geschäftlichen Tätigkeit ein­er Partei zusam­men­hängt (E. 2.1.). Das Bun­des­gericht erwog mit Blick auf § 24 lit. b GOG/ZH, dass der Begriff der „han­del­srechtlichen Stre­it­igkeit“ ein Begriff des Bun­desrechts sei, und dass diejeni­gen Kan­tone, welche ein Han­dels­gericht geschaf­fen hät­ten, die han­dels­gerichtliche Zuständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO nicht ein­schränken kön­nten (E. 2.2.). Danach legte das Bun­des­gericht Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO aus und fand, dass der Wort­laut sehr weit gefasst sei (E. 2.3.1.). Für eine den Wort­laut ein­schränk­ende Inter­pre­ta­tion sprachen jedoch die Geset­zge­bungs­geschichte (E. 2.3.2.) sowie sys­tem­a­tis­che und sach­liche Gründe (E. 2.3.3.). Schliesslich fol­gerte das Bun­des­gericht, dass das Han­dels­gericht grund­sät­zlich sach­lich nicht zuständig ist, die vor­liegende Wider­spruch­sklage zu beurteilen (E. 2.3.4.).

Das Bun­des­gericht ver­warf fern­er das Argu­ment der Beschw­erde­führerin, dass das Han­dels­gericht — auch bei grund­sät­zlich fehlen­der Zuständigkeit — auf­grund ein­er Ein­las­sung der Beschw­erdegeg­ner­in zuständig gewor­den sei, mit dem Hin­weis, dass die sach­liche Zuständigkeit der Gerichte der Partei­dis­po­si­tion grund­sät­zlich ent­zo­gen sei (E. 2.4.):

„Was die Ein­las­sung bet­rifft, so ergibt sich der geset­zge­berische Wille, diese auszuschliessen, unmit­tel­bar aus den Mate­ri­alien: Im Voren­twurf zur ZPO war die Möglichkeit der Ein­las­sung noch enthal­ten […] Wie sich aus der Botschaft ergibt, wurde diese Bes­tim­mung bewusst gestrichen und sollte die Ein­las­sung generell unzuläs­sig sein […] Demgemäss ist auch die Lehre prak­tisch ein­hel­lig der Ansicht, dass eine Ein­las­sung vor dem sach­lich unzuständi­gen Han­dels­gericht aus­geschlossen ist […]“ 

Auch der von der Beschw­erde­führerin angerufene § 126 Abs. 2 GOG/ZH, wonach die beklagte Partei die Einrede der fehlen­den sach­lichen Zuständigkeit spätestens mit der Klageant­wort erheben muss, half nicht: 

„Wie bere­its gesagt, ergibt sich die sach­liche Zuständigkeit des Han­dels­gerichts jedoch aus Bun­desrecht, sofern ein Kan­ton ein Han­dels­gericht ein­richtet […] Eine Aus­dehnung dieser Zuständigkeit ist eben­falls nur im Rah­men des Bun­desrechts möglich (vgl. Art. 6 Abs. 4 ZPO). Eine Ein­las­sung vor dem sach­lich unzuständi­gen Han­dels­gericht ist von Bun­desrechts wegen aus­geschlossen. Soweit § 126 Abs. 2 GOG/ZH Gegen­teiliges vor­sieht, erweist er sich als bundesrechtswidrig.“